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vorläufig untersagt werden; es ist jedoch hierüber die Entschließung der Kreisregierung
sofort einzuholen.
Eine Gehaltsschmälerung tritt bei einer solchen vorläufigen Untersagung der Amts-
verrichtungen nicht ein.
Art. 237.
Die nach den Bestimmungen dieses Abschnittes ergehenden Aufforderungen, Mit-
teilungen und Ladungen sind gültig bewirkt, wenn die Zustellung derselben an den-
jenigen, an welchen sie ergehen, durch einen verpflichteten Beamten oder Unterbeamten
erfolgt ist.
Hat jedoch der Angeschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz verlassen, ohne daß seine
vorgesetzte Gemeindebehörde oder die Aufsichtsbehörde Kenntnis von seinem Aufenthalt
hat, so erfolgt die Zustellung in der letzten Wohnung des Angeschuldigten an dem
dienstlichen Wohnsitz desselben.
Art. 238.
Wenn sich ein Gemeindebeamter oder Unterbeamter unbefugter Weise oder aus
unbekannten Gründen von seinem Amt fernhält, kann seine Stelle nach Vernehmung
des Gemeinderats von der Kreisregierung für erledigt erklärt werden, nachdem der
Beamte von der Kreisregierung oder in deren Auftrag von dem ihm vorgesetzten Ober-
amt unter Androhung des vorbezeichneten Rechtsnachteils zur Rückkehr in das Amt
aufgefordert worden und die in dieser Aufforderung festgesetzte Frist für die Rückkehr
fruchtlos abgelaufen ist.
Gegen die Entscheidung der Kreisregierung steht dem davon betroffenen Beamten
binnen der Frist von einem Monat nach ihrer Eröffnung Beschwerde an das Ministe-
rium des Innern zu, welches endgültig entscheidet.
Ist der Aufenthalt des Beamten unbekannt, so erfolgt die Aufforderung zur
Rückkehr und die Eröffnung der Entscheidung der Kreisregierung an denselben mittels
öffentlicher Bekanntmachung.
Art. 239.
Auf die Verjährung der nach den Vorschriften dieses Abschnittes rechtskräftig
erkannten Geldstrafen finden die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Verjährung
von Geldstrafen entsprechende Anwendung.