Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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vorläufig untersagt werden; es ist jedoch hierüber die Entschließung der Kreisregierung 
sofort einzuholen. 
Eine Gehaltsschmälerung tritt bei einer solchen vorläufigen Untersagung der Amts- 
verrichtungen nicht ein. 
Art. 237. 
Die nach den Bestimmungen dieses Abschnittes ergehenden Aufforderungen, Mit- 
teilungen und Ladungen sind gültig bewirkt, wenn die Zustellung derselben an den- 
jenigen, an welchen sie ergehen, durch einen verpflichteten Beamten oder Unterbeamten 
erfolgt ist. 
Hat jedoch der Angeschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz verlassen, ohne daß seine 
vorgesetzte Gemeindebehörde oder die Aufsichtsbehörde Kenntnis von seinem Aufenthalt 
hat, so erfolgt die Zustellung in der letzten Wohnung des Angeschuldigten an dem 
dienstlichen Wohnsitz desselben. 
Art. 238. 
Wenn sich ein Gemeindebeamter oder Unterbeamter unbefugter Weise oder aus 
unbekannten Gründen von seinem Amt fernhält, kann seine Stelle nach Vernehmung 
des Gemeinderats von der Kreisregierung für erledigt erklärt werden, nachdem der 
Beamte von der Kreisregierung oder in deren Auftrag von dem ihm vorgesetzten Ober- 
amt unter Androhung des vorbezeichneten Rechtsnachteils zur Rückkehr in das Amt 
aufgefordert worden und die in dieser Aufforderung festgesetzte Frist für die Rückkehr 
fruchtlos abgelaufen ist. 
Gegen die Entscheidung der Kreisregierung steht dem davon betroffenen Beamten 
binnen der Frist von einem Monat nach ihrer Eröffnung Beschwerde an das Ministe- 
rium des Innern zu, welches endgültig entscheidet. 
Ist der Aufenthalt des Beamten unbekannt, so erfolgt die Aufforderung zur 
Rückkehr und die Eröffnung der Entscheidung der Kreisregierung an denselben mittels 
öffentlicher Bekanntmachung. 
Art. 239. 
Auf die Verjährung der nach den Vorschriften dieses Abschnittes rechtskräftig 
erkannten Geldstrafen finden die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Verjährung 
von Geldstrafen entsprechende Anwendung.
	        
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