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XI. Abschnitt.
übergangs= und Schlußbestimmungen.
Art. 240.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Satzungen (Orts-
statuten und Statuten) bleiben, insoweit sie mit den Vorschriften des gegenwärtigen
Gesetzes vereinbar sind, so lange in Geltung, bis sie auf Grund und nach Maßgabe
dieses Gesetzes abgeändert werden.
Art. 241.
Binnen drei Monaten vor dem in Art. 259 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt ist die
Zahl der Mitglieder des Gemeinderats durch Beschluß der bisherigen Gemeindekollegien
mit Genehmigung der Kreisregierung festzusetzen.
Wenn die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats und des Bürgerausschusses
gegen bisher erhöht wird, so ist die zur Ergänzung erforderliche Anzahl in Verbindung
mit der im Dezember 1907 oder ausnahmsweise (Art. 12 Satz 2) in einem späteren
Zeitpunkt stattfindenden regelmäßigen Gemeinderatswahl, für den Bürgerausschuß in
besonderem Wahlgang, nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zu wählen.
Wird jene Zahl vermindert, so haben mit dem Inkrafttreten des Gesetzes von dem
ältesten Dritteil des Gemeinderats und von der älteren Hälfte des Bürgerausschusses
so viele Mitglieder auszutreten, als zur Herstellung der Normalzahl geboten ist. Die
austretenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt.
Die Vorbereitung der im Dezember 1907 vorzunehmenden Wahlen (Art. 13 ff.,
Art. 74 ff.) ist rechtzeitig noch vor dem in Art. 259 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt zu
beginnen.
Art. 242.
Wenn die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats und des Bürgerausschusses gegen
bisher verändert worden ist (Art. 241 Abs. 1), so haben bei den nächsten allgemeinen
Wahlterminen je in erster Linie sämtliche Mitglieder der ältesten Abteilung und weiter-
hin so viele Mitglieder der zweiten Abteilung auszuscheiden, bis die Normalzahl der