Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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die Entschließung getroffen hat, als bei der eröffnenden oder bei der zur Entscheidung 
über die Beschwerde zuständigen Behörde angebracht werden. 
Art. 252. 
Die Bestimmungen der Art. 8 und 195 Abs. 2 finden auch auf die Errichtung, 
Abänderung und Aufhebung von Ortsstatuten im Sinne des Art. 13 des Gesetzes vom 
23. Dezember 1902, betreffend die Unfallfürsorge für Beamte (Reg. Bl. S. 589), mit 
der Maßgabe Anwendung, daß das Ortsstatut der Genehmigung der Kreisregierung 
unterliegt. 
Art. 253. 
An die Stelle des Art. 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1885, 
betreffend die Gemeindeangehörigkeit, tritt folgende Bestimmung: 
Für die Erteilung des Bürgerrechts in den Fällen des Art. 7 Abs. 1 
Ziff. 1 ist eine Gebühr von 2 J/4, in allen übrigen Fällen eine durch Orts- 
statut festzusetzende Gebühr von 5 bis 25 / an die Gemeindekasse zu ent- 
richten. 
Art. 254. 
Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeinde- 
angehörigkeit, wird dahin abgeändert: 
Wer die Annahme einer Wahl in die Gemeindekollegien ausdrücklich 
oder tatsächlich verweigert, obwohl er zu deren Annahme gesetzlich verpflichtet 
ist und ihm genügende Entschuldigungsgründe nicht zur Seite stehen, kann 
zur Erfüllung dieser Verpflichtung durch Ungehorsamsstrafen angehalten werden. 
Art. 255. 
Bei der Entscheidung über Beschwerden im Sinne des Art. 17 Abs. 3 und des 
Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, 
tritt an die Stelle des Oberamts der Bezirksrat, in den großen und mittleren Städten 
die Kreisregierung, sowie an die Stelle der Kreisregierung in den ebenbezeichneten 
Städten das Ministerium des Innern.
	        
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