Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Bezirksordnung. 
Vom 28. Juli 1906. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Von der Bezirkseinteilung. 
Art. 1. 
Die Oberamtsbezirke und der Stadtbezirk Stuttgart bleiben in ihrer bisherigen 
Begrenzung als staatliche Verwaltungsbezirke bestehen. 
Mit Ausnahme der Stadt Stuttgart bleibt jede Gemeinde des Landes einem Ober- 
amtsbezirk einverleibt, welcher zugleich die räumliche Grundlage der Amtskörperschaft als 
des zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten berufenen, mit Rechtsfähigkeit ausge- 
statteten Verbandes der zu dem Oberamtsbezirk gehörigen Gemeinden bildet. 
Art. 2. 
Eine Veränderung der Bezirkseinteilung kann, wenn es sich dabei um die veränderte 
Zuteilung bewohnter Grundstücke handelt, nur im Weg der Gesetzgebung erfolgen. Diese 
Bestimmung tritt an die Stelle des zweiten Satzes des § 64 der Verfassungsurkunde. 
Eine nur auf unbewohnte Grundstücke sich erstreckende Veränderung der Gemeinde- 
markungsgrenze (vergl. Art. 2 der Gemeindeordnung) hat, wenn die beteiligten Markungen 
verschiedenen Bezirken angehören, die Veränderung der Bezirksgrenze ohne weiteres zur 
Folge.
	        
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