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Zweiter Abschnitt.
Von der Verwaltung der Oberamtsbezirke.
I. WBesetzung und Aufgaben der Oberämter.
Art. 3.
In jedem Oberamtsbezirk besteht unter der Bezeichnung Oberamt eine staatliche
Verwaltungsstelle, welche in Unterordnung unter das Ministerium des Innern und die
demselben unterstellten Kollegialbehörden entweder allein oder, soweit dies durch Gesetz
oder Verordnung vorgesehen ist, unter der Mitwirkung des Bezirksrats die sämtlichen Ge-
schäfte der inneren Staatsverwaltung besorgt, für welche nicht die Zuständigkeit der Ge-
meindebehörden oder diejenige anderer staatlicher Behörden nach den hierüber bestehenden
besonderen Vorschriften begründet ist.
Daneben find die Oberämter in Unterordnung unter das Ministerium des Kirchen-
und Schulwesens und das Finanzministerium beziehungsweise unter die diesen Ministerien
unterstellten Kollegialbehörden zur Mitwirkung bei Erfüllung der in den Geschäftskreis
der genannten beiden Ministerien fallenden Aufgaben nach Maßgabe der betreffenden
besonderen Bestimmungen berufen und in gleicher Weise nehmen sie an der Besorgung
der in den gemeinschaftlichen Bereich der Ministerien des Innern und des Kriegswesens
fallenden Angelegenheiten teil.
Auch haben die Oberämter die sämtlichen Staatsbehörden bei Erledigung der diesen
letzteren obliegenden Aufgaben auf Ansuchen insoweit zu unterstützen, als nicht entweder
für die Vornahme der betreffenden Amtshandlung eine besondere anderweite Behörde
besteht oder diese Handlung außerhalb der allgemeinen Amtsbefugnisse des Oberamts
gelegen ist.
Art. 4.
Zum Geschäftskreis der Oberämter, innerhalb dessen in den durch Gesetz oder
Verordnung bestimmten Fällen die Mitwirkung des Bezirksrats eintritt, gehören nach
den bestehenden besonderen Vorschriften und vorbehältlich der Bestimmungen des Art. 5
des gegenwärtigen Gesetzes insbesondere die folgenden Angelegenheiten:
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