Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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polizeilichen Vorschriften, und auf allen diesen Gebieten die Handhabung der 
polizeilichen Zwangs= und Strafgewalt; 
9) die Verhängung und Vollziehung von Strafen wegen Ungebühr, begangen gegen- 
über staatlichen Behörden ohne eigene Strafgewalt, oder wegen Ungehorsams 
gegen die von solchen Behörden innerhalb ihres Wirkungskreises getroffenen An- 
ordnungen, soweit diese Handlungen nicht disziplinärer Bestrafung unterliegen; 
10) die Ausführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche, 
soweit ihnen dieselbe durch die hierüber bestehenden besonderen gesetzlichen Vor- 
schriften zugewiesen ist; 
11) im Zusammenwirken mit den Militärbehörden die Militärersatzgeschäfte, die 
Geschäfte des Quartier-, Natural= und Kriegsleistungswesens, die Beschaffung 
der Mobilmachungspferde und die Vormusterung des Pferdebestandes, soweit 
nicht diese Geschäfte nach den bezüglichen besonderen Vorschriften anderen Be- 
hörden überwiesen sind; 
12) in Unterordnung unter das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens und 
im Zusammenwirken mit dem Bezirksschulaufseher nach Maßgabe der bezüglichen 
besonderen Vorschriften die dem gemeinschaftlichen Oberamt in Schulsachen ob- 
liegenden Aufgaben hinsichtlich der Volksschulen, einschließlich der allgemeinen 
Fortbildungsschulen und der Sonntagsschulen; 
13) in Unterordnung unter das Finanzministerium und das Steuerkollegium, Ab- 
teilung für direkte Steuern: die Mitwirkung bei der Umlegung und dem Einzug 
der Staatssteuern nach Maßgabe der Steuergesetze; die Aufsicht über die Er- 
haltung und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster des Bezirks, über 
den Vollzug der Nachtrags= und Ergänzungsgeschäfte und über die Erhaltung 
der Grenzmarken und Vermessungszeichen; 
14) in Unterordnung unter das Finanzministerium und das Statistische Landesamt: 
die Vornahme statistischer Erhebungen und die Zusammenstellung und Vorlegung, 
der Ergebnisse derselben. 
Art. 5. 
Für die Hafen= und Landungsplätze am Bodensee kann zur Führung der polizeilichen 
Aufsicht über die Ordnung und Sicherheit der Schiffahrt, über die Befolgung der Vor-
	        
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