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polizeilichen Vorschriften, und auf allen diesen Gebieten die Handhabung der
polizeilichen Zwangs= und Strafgewalt;
9) die Verhängung und Vollziehung von Strafen wegen Ungebühr, begangen gegen-
über staatlichen Behörden ohne eigene Strafgewalt, oder wegen Ungehorsams
gegen die von solchen Behörden innerhalb ihres Wirkungskreises getroffenen An-
ordnungen, soweit diese Handlungen nicht disziplinärer Bestrafung unterliegen;
10) die Ausführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche,
soweit ihnen dieselbe durch die hierüber bestehenden besonderen gesetzlichen Vor-
schriften zugewiesen ist;
11) im Zusammenwirken mit den Militärbehörden die Militärersatzgeschäfte, die
Geschäfte des Quartier-, Natural= und Kriegsleistungswesens, die Beschaffung
der Mobilmachungspferde und die Vormusterung des Pferdebestandes, soweit
nicht diese Geschäfte nach den bezüglichen besonderen Vorschriften anderen Be-
hörden überwiesen sind;
12) in Unterordnung unter das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens und
im Zusammenwirken mit dem Bezirksschulaufseher nach Maßgabe der bezüglichen
besonderen Vorschriften die dem gemeinschaftlichen Oberamt in Schulsachen ob-
liegenden Aufgaben hinsichtlich der Volksschulen, einschließlich der allgemeinen
Fortbildungsschulen und der Sonntagsschulen;
13) in Unterordnung unter das Finanzministerium und das Steuerkollegium, Ab-
teilung für direkte Steuern: die Mitwirkung bei der Umlegung und dem Einzug
der Staatssteuern nach Maßgabe der Steuergesetze; die Aufsicht über die Er-
haltung und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster des Bezirks, über
den Vollzug der Nachtrags= und Ergänzungsgeschäfte und über die Erhaltung
der Grenzmarken und Vermessungszeichen;
14) in Unterordnung unter das Finanzministerium und das Statistische Landesamt:
die Vornahme statistischer Erhebungen und die Zusammenstellung und Vorlegung,
der Ergebnisse derselben.
Art. 5.
Für die Hafen= und Landungsplätze am Bodensee kann zur Führung der polizeilichen
Aufsicht über die Ordnung und Sicherheit der Schiffahrt, über die Befolgung der Vor-