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Art. 14.
Die Amtskörperschaften sind befugt, zur näheren Regelung der den Gegenstand dieses
Gesetzes bildenden Verhältnisse ihrer Verfassung und Verwaltung im Rahmen der gesetz-
lichen Vorschriften durch Bezirkssatzung Gezirksstatut) allgemeine Anordnungen mit Ge-
setzeskraft zu treffen.
Die Errichtung neuer und die Abänderung oder Aufhebung bestehender Bezirks-
satzungen erfolgt durch die Amtsversammlung. Bezirkssatzungen sind der Kreisregierung
vorzulegen, soweit nicht in diesem oder anderen Gesetzen abweichende Vorschriften gegeben
sind. Neu aufgestellte oder abgeänderte Bezirkssatzungen sind nach Ablauf zweier Monate
nach ihrer Vorlegung vollziehbar, wenn sie nicht früher von der Kreisregierung für voll-
ziehbar erklärt werden. Die Kreisregierung hat das Recht und die Pflicht, den Vollzug
solcher Bezirkssatzungen dann zu untersagen, wenn sie mit dem Gesetz in Widerspruch
stehen oder die Rechte Dritter verletzen oder das öffentliche Wohl schädigen. Nach dem
Eintritt der Vollziehbarkeit sind die Bezirkssatzungen im Bezirk allgemein bekannt zu
machen. Die näheren Bestimmungen über die Form der Bekanntmachung werden im
Verordnungsweg erlassen.
Das Ministerium des Innern ist befugt, Bestimmungen der Bezirkssatzungen, welche
mit gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch stehen, für kraftlos zu erklären.
Eine Abweichung (Dispensation) von den Vorschriften der Bezirkssatzungen kann
in einzelnen Fällen besonderer Art von der zur Vollziehbarkeitserklärung oder zur Ge-
nehmigung zuständigen Behörde auf Antrag des Bezirksrats insoweit zugelassen werden,
als nicht dadurch dem Recht oder erheblichen Interessen der Amtskörperschaft oder eines
Dritten Eintrag geschieht.
Auf die Aufhebung der Bezirkssatzungen finden die Bestimmungen des Abs. 2 ent-
sprechende Anwendung.
Unberührt bleibt die Befugnis der Amtskörperschaft, solche Angelegenheiten, für
welche in den Gesetzen nicht die Regelung durch Bezirkssatzung vorgeschrieben oder aus-
schließlich vorbehalten ist, auf anderem Wege zu regeln.
Art. 15. «
Die Verhältnisse der auf Rechnung einer Amtskörperschaft geführten Sparkassen
sind durch Bezirkssatzung zu regeln.