Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 14. 
Die Amtskörperschaften sind befugt, zur näheren Regelung der den Gegenstand dieses 
Gesetzes bildenden Verhältnisse ihrer Verfassung und Verwaltung im Rahmen der gesetz- 
lichen Vorschriften durch Bezirkssatzung Gezirksstatut) allgemeine Anordnungen mit Ge- 
setzeskraft zu treffen. 
Die Errichtung neuer und die Abänderung oder Aufhebung bestehender Bezirks- 
satzungen erfolgt durch die Amtsversammlung. Bezirkssatzungen sind der Kreisregierung 
vorzulegen, soweit nicht in diesem oder anderen Gesetzen abweichende Vorschriften gegeben 
sind. Neu aufgestellte oder abgeänderte Bezirkssatzungen sind nach Ablauf zweier Monate 
nach ihrer Vorlegung vollziehbar, wenn sie nicht früher von der Kreisregierung für voll- 
ziehbar erklärt werden. Die Kreisregierung hat das Recht und die Pflicht, den Vollzug 
solcher Bezirkssatzungen dann zu untersagen, wenn sie mit dem Gesetz in Widerspruch 
stehen oder die Rechte Dritter verletzen oder das öffentliche Wohl schädigen. Nach dem 
Eintritt der Vollziehbarkeit sind die Bezirkssatzungen im Bezirk allgemein bekannt zu 
machen. Die näheren Bestimmungen über die Form der Bekanntmachung werden im 
Verordnungsweg erlassen. 
Das Ministerium des Innern ist befugt, Bestimmungen der Bezirkssatzungen, welche 
mit gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch stehen, für kraftlos zu erklären. 
Eine Abweichung (Dispensation) von den Vorschriften der Bezirkssatzungen kann 
in einzelnen Fällen besonderer Art von der zur Vollziehbarkeitserklärung oder zur Ge- 
nehmigung zuständigen Behörde auf Antrag des Bezirksrats insoweit zugelassen werden, 
als nicht dadurch dem Recht oder erheblichen Interessen der Amtskörperschaft oder eines 
Dritten Eintrag geschieht. 
Auf die Aufhebung der Bezirkssatzungen finden die Bestimmungen des Abs. 2 ent- 
sprechende Anwendung. 
Unberührt bleibt die Befugnis der Amtskörperschaft, solche Angelegenheiten, für 
welche in den Gesetzen nicht die Regelung durch Bezirkssatzung vorgeschrieben oder aus- 
schließlich vorbehalten ist, auf anderem Wege zu regeln. 
Art. 15. « 
Die Verhältnisse der auf Rechnung einer Amtskörperschaft geführten Sparkassen 
sind durch Bezirkssatzung zu regeln.
	        
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