Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Die Satzung, welche der Genehmigung des Ministeriums des Innern bedarf, muß 
Bestimmung treffen über: 
1) die Art der Verwaltung und Vertretung der Kasse; 
2) den Kreis der Einleger, ihre Rechte und Verbindlichkeiten; 
3) den Mindest= und Höchstbetrag der Einlagen; 
4) die Verzinslichkeit und die Rückzahlung der Einlagen; 
5) die Art der Anlage des Vermögens der Kasse; 
6) die Höhe der Rücklage (Reservefonds); 
7) die Verwendung der üÜberschüsse; 
8) die Voraussetzungen der Auflösung der Kasse und die Verwendung des bei 
der Auflösung vorhandenen reinen Vermögens. 
Die Höhe der Rücklage soll mindestens den zwölften Teil der Gesamtsumme des 
Guthabens der Einleger betragen. 
überschüsse der Verwaltung sind mindestens zur Hälfte der Rücklage insolange zu- 
zuschlagen, bis diese die satzungsmäßige Höhe erreicht hat. Weitere Überschüsse sollen 
zur Erhöhung des Zinsfußes der Einlagen oder zur Herabsetzung des Zinsfußes der 
Schuldner verwendet werden, sie können mit Genehmigung des Ministeriums des Innern 
für gemeinnützige, den Bezirksangehörigen zugut kommende Aufgaben zur Verfügung 
gestellt werden. 
Art. 16. 
Die Förderung der gemeinschaftlichen Interessen des Bezirks liegt, soweit nicht 
besondere gesetzliche Vorschriften bestehen und soweit sie nicht zu den allgemeinen Landes- 
verbindlichkeiten gehört, der Amtskörperschaft in dem von der Amtsversammlung zu be- 
stimmenden Umfang ob. 
Zu diesem Zweck können insbesondere gemeinnützige Anstalten und Einrichtungen, 
z. B. Fortbildungsschulen, landwirtschaftliche oder gewerbliche Unterrichtskurse, Armen- 
beschäftigungsanstalten, Krankenhäuser, Viehversicherungskassen und dergleichen, gegründet 
und betrieben oder durch Beiträge unterstützt, Einrichtungen oder Veranstaltungen für 
das Gesundheitswesen getroffen oder unterstützt, die Anstellung von ärzten für den
	        
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