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Bezirk oder einzelne Teile desselben, von Wundärzten, Wasserbautechnikern, Baum-
aufsehern und dergleichen beschlossen werden.
Auch können, wenn dies den Interessen des Bezirks entspricht, einzelne nach Vor-
schrift der Gesetze den Gemeinden obliegende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen den
sämtlichen Gemeinden des Bezirks ganz oder teilweise abgenommen und auf die Amts-
körperschaft übernommen werden. Es kann dies jedoch nur dann geschehen, wenn sich
in der Amtsversammlung eine Mehrheit von zwei Dritteilen der abgegebenen Stimmen
für die betreffende Ausdehnung des Wirkungskreises der Amtskörperschaft ausspricht
(vergl. Art. 85 Ziff. 7, Art. 70). Denselben Beschränkungen unterliegt die Beschluß-
fassung über die Zurückverweisung einer den Gemeinden abgenommenen Verbindlichkeit
an die letzteren. Auf die den Gemeinden hinsichtlich des Volksschulwesens und, vor-
behältlich der Bestimmung des Art. 13 des Gesetzes vom 2. Juli 1889, betreffend die
Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 17. April 1873 (Reg. Bl. S. 217),
hinsichtlich der öffentlichen Armenpflege obliegenden Verpflichtungen findet die vorstehende
Bestimmung keine Anwendung.
Art. 17.
Die Amt körperschaft ist berufen, einzelne Gemeinden des Bezirks, welche infolge
von Unglücksfällen oder aus sonstigen Gründen die ihnen im öffentlichen Interesse ob-
liegenden Leistungen nicht oder nur unter Erschöpfung ihrer Kräfte zu bewerkstelligen
imstande sind, in geeigneter Weise zu unterstützen.
Art. 18.
Die Amtskörperschaft ist befugt, den Gemeinden und Angehörigen des Bezirks
für den ihnen durch Ouartierleistung oder durch Naturalleistungen für die bewaffnete
Macht im Frieden oder durch Kriegsleistungen im Sinne der §§ 1 bis 34 des Reichs-
gesetzes vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) erwachsenden Aufwand Ersatz
insoweit ganz oder teilweise zu gewähren, als ihnen für diese Leistungen aus Reichs-
oder Staatsmitteln Ersatz nicht oder nicht in einem dem tatsächlichen Aufwand gleich-
kommenden Maße zu teil wird. Für die einzelnen Arten dieser Leistungen sind von
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