Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

Vorschriften 
über die 
Benützung und AUnterhaltung der Wohnungen in Staatsgebäuden 
sowie über die 
Verbindlichkeiten der Inhaber von Staatsgütern. 
Vom 15. September 1903. 
Mit Anlagen I bis VI. 
1. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die gegenwärtigen Vorschriften greifen Platz bei allen in Staatsgebäuden befindlichen 
Wohnungen nebst Zubehörden, welche entweder Beamten und Angestellten zur unentgelt- 
lichen Benützung als Dienstwohnungen übergeben oder vermietet sind. 
Ein Exemplar der Vorschriften wird jedem Wohnungsinhaber bei der Einweisung 
in eine Dienstwohnung bezw. beim Abschluß des Mietvertrags übergeben. 
8§2. 
übernahme und übergabe. 
Die übernahme der Wohnungen nebst Zubehörden von den bisherigen Inhabern und 
die übergabe derselben an die neuen Inhaber wird auf Grund der Baubeschreibungen durch 
die damit beauftragten Beamten vollzogen. 
über die Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen. Etwaige Anstände werden 
in demselben festgestellt und soweit tunlich alsbald durch Einverständnis der Beteiligten 
— nötigenfalls durch Verfügung des übernehmenden bezw. übergebenden Beamten vorbe- 
hältlich der Entschließung der vorgesetzten Behörde — erledigt. 
Der neue Bewohner hat die Baubeschreibung, nachdem diese dem neuesten Stande 
entsprechend richtig gestellt ist, unterschriftlich anzuerkennen.
	        
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