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Art. 23.
Wer die Annahme einer Wahl in die Amtsversammlung oder in den Bezirksrat
ausdrücklich oder tatsächlich verweigert, obwohl er zu deren Annahme gesetzlich verpflichtet
ist und ihm genügende Entschuldigungsgründe nicht zur Seite stehen, kann zur Er-
füllung dieser Verpflichtung durch Ungehorsamsstrafen angehalten werden.
Auch kann er, wenn wiederholte Ungehorsamsstrafen fruchtlos bleiben, nach vor-
gängiger Androhung von der Amtsversammlung des ihm übertragenen Amts verlustig
erklärt und auf den Zeitraum, während dessen er dasselbe zu versehen gehabt hätte,
von der Wählbarkeit in die Amtsversammlung und in den Bezirksrat ausgeschlossen
werden. Der Ausschluß aus der einen dieser beiden Körperschaften bewirkt von selbst
auch den Ausschluß aus der andern.
Gegen den Ausspruch der Amtsversammlung (Abs. 2) kann von dem durch den-
selben Betroffenen Beschwerde an die Kreisregierung erhoben werden, welche endgültig
entscheidet.
Art. 24.
Wenn bei einem Mitglied der Amtsversammlung oder des Bezirksrats die in
Art. 20 bezeichneten Voraussetzungen der Wählbarkeit oder bei einem Mitglied des Be-
zirksrats die Voraussetzungen der Möglichkeit des Eintritts in den Bezirksrat (Art. 37
Abs. 2 Satz 2) wegfallen, oder wenn es durch geistige oder körperliche Gebrechen wenig-
stens ein Jahr lang von der Versehung seines Amts abgehalten worden ist, so scheidet
es aus seinem Amt aus. Die Entscheidung hierüber steht dem Bezirksrat zu, vorbe-
hältlich der Befugnis der Kreisregierung, die Niederlegung des Amts von Ausfsichts
wegen anzuordnen. Gegen die Entscheidung des Bezirksrats findet eine einmalige Be-
schwerde an die Kreisregierung, gegen die Verfügung der letzteren, durch welche die
Niederlegung des Amts von Aufsichts wegen angeordnet worden ist, eine einmalige Be-
schwerde an das Ministerium statt.