Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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B. Besondere Bestimmungen. 
1. Von der Amtsversammlung. 
a) Zusammensehung. 
Art. 25. 
Die Amtsversammlung besteht aus dem Oberamtsvorstand als Vorsitzendem und 
aus zwanzig bis dreißig Abgeordneten der zu dem Oberamtsbezirk gehörigen Gemeinden. 
Die Zahl der Abgeordneten wird durch Bezirkssatzung festgestellt. 
Art. 26. 
Jede einzelne Gemeinde beschickt die Amtsversammlung nach dem Verhältnis, in 
welchem sie zu dem Bedarf der Amtskörperschaft beiträgt (Art. 55 des Gesetzes vom 
8. August 1903, betreffend die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften, 
Reg. Bl. S. 397), so jedoch, daß keine Gemeinde mehr als zwei Fünfteile sämtlicher 
Mitglieder bestellt, die kleinsten Gemeinden aber sich über eine Reihenfolge vergleichen, 
in welcher die von ihnen bestellten Vertreter mit Stimmrecht an der Amtsversammlung 
teilnehmen. 
Art. 27. 
Die Abgeordneten der Gemeinden werden von den vereinigten Gemeindekollegien 
mittels geheimer Abstimmung gewählt. In jeder Gemeinde ist außer der auf sie ent- 
fallenden Zahl von Abgeordneten ein Stellvertreter oder eine Mehrzahl von solchen zu 
wählen, welche in Verhinderungsfällen für die ordentlichen Mitglieder einzutreten haben. 
Die Vorsteher beider Kollegien sind stimmberechtigt. Als gewählt sind diejenigen zu 
betrachten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet das Los. 
Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Kalenderjahren und ist jeweils im 
Dezember vorzunehmen. Scheidet der Gewählte vor Ablauf der Wahlperiode aus, so 
ist auf die noch übrige Dauer der letzteren eine Ersatzwahl vorzunehmen.
	        
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