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Die Abstimmung geschieht mündlich, wenn nicht für den einzelnen Fall geheime
Abstimmung beschlossen wird. Die Beschlüsse werden, soweit nicht für Beschlüsse be—
stimmter Art eine größere Mehrheit gesetzlich vorgeschrieben ist (Art. 16 Abs. 3, Art. 29
Abs. 2, Art. 33, Art. 70 Abs. 1), nach der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefaßt; bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende, welchem im übrigen kein Stimmrecht
zukommt, die entscheidende Stimme. Enthält sich ein Mitglied der Abstimmung über
einen Antrag, so gilt seine Stimme als gegen den Antrag abgegeben. Die Abgabe
eines unbeschriebenen Stimmzettels bei geheimer Abstimmung gilt als Stimmenthaltung.
Die durch die Amtsversammlung zu vollziehenden Wahlen erfolgen mittels geheimer
Abstimmung nach verhältnismäßiger Stimmenmehrheit, die Wahlen der Mitglieder des
Bezirksrats und der Körperschaftsbeamten nach absoluter Stimmenmehrheit. Dem
Vorsitzenden steht gleichfalls eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
Hat sich auch bei wiederholter Vornahme der Abstimmung für keinen der Bewerber
die vorgeschriebene absolute Stimmenmehrheit ergeben, so wird zwischen den zwei Per-
sonen, welche beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere
Wahl vorgenommen.
Erstreckt sich eine Wahl gleichzeitig auf mehrere Personen, so wird insoweit, als
nicht beim ersten Wahlgang die erforderliche Zahl von Personen die vorgeschriebene
absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat, vom zweiten Wahlgang an
über jede der zu besetzenden Stellen abgesondert abgestimmt.
Mit Ausnahme der Wahl der Mitglieder des Bezirksrats und der aörderschafts—
beamten kann von der Vornahme einer Wahl durch geheime Abstimmung auf Grund
ausdrücklichen, nur für den Einzelfall geltenden einstimmigen Beschlusses der Amtsver-
sammlung abgewichen werden.
Art. 33.
Die übernahme dauernder Haftverbindlichkeiten für gewerbliche oder Verkehrs-
unternehmungen Dritter auf die Amtskörperschaft kann von der Amtsversammlung nur
mit einer Mehrheit von zwei Dritteilen der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
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