Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

459 
Die Abstimmung geschieht mündlich, wenn nicht für den einzelnen Fall geheime 
Abstimmung beschlossen wird. Die Beschlüsse werden, soweit nicht für Beschlüsse be— 
stimmter Art eine größere Mehrheit gesetzlich vorgeschrieben ist (Art. 16 Abs. 3, Art. 29 
Abs. 2, Art. 33, Art. 70 Abs. 1), nach der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen 
gefaßt; bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende, welchem im übrigen kein Stimmrecht 
zukommt, die entscheidende Stimme. Enthält sich ein Mitglied der Abstimmung über 
einen Antrag, so gilt seine Stimme als gegen den Antrag abgegeben. Die Abgabe 
eines unbeschriebenen Stimmzettels bei geheimer Abstimmung gilt als Stimmenthaltung. 
Die durch die Amtsversammlung zu vollziehenden Wahlen erfolgen mittels geheimer 
Abstimmung nach verhältnismäßiger Stimmenmehrheit, die Wahlen der Mitglieder des 
Bezirksrats und der Körperschaftsbeamten nach absoluter Stimmenmehrheit. Dem 
Vorsitzenden steht gleichfalls eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
das Los. 
Hat sich auch bei wiederholter Vornahme der Abstimmung für keinen der Bewerber 
die vorgeschriebene absolute Stimmenmehrheit ergeben, so wird zwischen den zwei Per- 
sonen, welche beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere 
Wahl vorgenommen. 
Erstreckt sich eine Wahl gleichzeitig auf mehrere Personen, so wird insoweit, als 
nicht beim ersten Wahlgang die erforderliche Zahl von Personen die vorgeschriebene 
absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat, vom zweiten Wahlgang an 
über jede der zu besetzenden Stellen abgesondert abgestimmt. 
Mit Ausnahme der Wahl der Mitglieder des Bezirksrats und der aörderschafts— 
beamten kann von der Vornahme einer Wahl durch geheime Abstimmung auf Grund 
ausdrücklichen, nur für den Einzelfall geltenden einstimmigen Beschlusses der Amtsver- 
sammlung abgewichen werden. 
Art. 33. 
Die übernahme dauernder Haftverbindlichkeiten für gewerbliche oder Verkehrs- 
unternehmungen Dritter auf die Amtskörperschaft kann von der Amtsversammlung nur 
mit einer Mehrheit von zwei Dritteilen der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 
18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.