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Den Vorsitz in diesen Ausschüssen führt der Oberamtsvorstand, im Fall seiner
Verhinderung ein als stellvertretender Vorsitzender von dem Ausschuß aus seiner Mitte
gewähltes Mitglied.
Art. 36.
Die Amtsversammlung kann die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung
einzelner Anstalten und Einrichtungen der Amtskörperschaft, sowie die Besorgung eines
bestimmten Kreises von Geschäften oder einzelner Aufträge von ihr zu wählenden
Kommissionen übertragen. Sie kann in diese Kommissionen neben einem oder mehreren
Mitgliedern der Amtsversammlung auch andere Personen berufen. Die Berufung er-
folgt, wofern nicht bei der Berufung ein kürzerer Zeitraum angegeben ist, bei den der
Amtsversammlung angehörigen Mitgliedern auf die Dauer der Wahl derselben in die
Amtsversammlung, bei den anderen Mitgliedern auf drei Jahre. Ein Zwang zur
Annahme der Berufung ist, abgesehen von den Fällen einer auf Amtsverhältnis be-
ruhenden Verpflichtung, nur für die Mitglieder der Amtsversammlung begründet.
Die Kommissionen sind der Amtsversammlung untergeordnet und an deren Wei-
sungen gebunden, auch ist die Amtsversammlung befugt, die den Kommissionen zuge-
wiesenen Aufgaben jederzeit ganz oder teilweise an sich zu ziehen.
Wenn der Oberamtsvorstand den Vorsitz in der Kommission nicht übernimmt oder
an der Führung desselben in einzelnen Sitzungen verhindert ist, wird der Vorsitz durch
ein von der Kommission gewähltes Mitglied geführt. Der Oberamtsvorstand ist, auch
wenn er den Vorsitz nicht übernimmt, berechtigt, den Verhandlungen der Kommission
anzuwohnen; er ist zu ihren Sitzungen einzuladen.
2. Von dem Bezirksrat.
a) Zusammensehung.
Art. 37.
Der Bezirksrat besteht aus dem Oberamtsvorstand als Vorsitzendem und aus sechs
weiteren ordentlichen Mitgliedern, welche nebst vier stellvertretenden Mitgliedern von
der Amtsversammlung je auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.