Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Den Vorsitz in diesen Ausschüssen führt der Oberamtsvorstand, im Fall seiner 
Verhinderung ein als stellvertretender Vorsitzender von dem Ausschuß aus seiner Mitte 
gewähltes Mitglied. 
Art. 36. 
Die Amtsversammlung kann die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung 
einzelner Anstalten und Einrichtungen der Amtskörperschaft, sowie die Besorgung eines 
bestimmten Kreises von Geschäften oder einzelner Aufträge von ihr zu wählenden 
Kommissionen übertragen. Sie kann in diese Kommissionen neben einem oder mehreren 
Mitgliedern der Amtsversammlung auch andere Personen berufen. Die Berufung er- 
folgt, wofern nicht bei der Berufung ein kürzerer Zeitraum angegeben ist, bei den der 
Amtsversammlung angehörigen Mitgliedern auf die Dauer der Wahl derselben in die 
Amtsversammlung, bei den anderen Mitgliedern auf drei Jahre. Ein Zwang zur 
Annahme der Berufung ist, abgesehen von den Fällen einer auf Amtsverhältnis be- 
ruhenden Verpflichtung, nur für die Mitglieder der Amtsversammlung begründet. 
Die Kommissionen sind der Amtsversammlung untergeordnet und an deren Wei- 
sungen gebunden, auch ist die Amtsversammlung befugt, die den Kommissionen zuge- 
wiesenen Aufgaben jederzeit ganz oder teilweise an sich zu ziehen. 
Wenn der Oberamtsvorstand den Vorsitz in der Kommission nicht übernimmt oder 
an der Führung desselben in einzelnen Sitzungen verhindert ist, wird der Vorsitz durch 
ein von der Kommission gewähltes Mitglied geführt. Der Oberamtsvorstand ist, auch 
wenn er den Vorsitz nicht übernimmt, berechtigt, den Verhandlungen der Kommission 
anzuwohnen; er ist zu ihren Sitzungen einzuladen. 
2. Von dem Bezirksrat. 
a) Zusammensehung. 
Art. 37. 
Der Bezirksrat besteht aus dem Oberamtsvorstand als Vorsitzendem und aus sechs 
weiteren ordentlichen Mitgliedern, welche nebst vier stellvertretenden Mitgliedern von 
der Amtsversammlung je auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.
	        
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