Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

463 
3) die Amtskörperschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; 
4) die Vermögensverwaltung der Amtskörperschaft nach Maßgabe der Gesetze 
und Beschlüsse der Amtsversammlung insoweit zu führen, als sie nicht der 
letzteren selbst vorbehalten ist; 
5) bei der Aufstellung der Wirtschafts= und der Betriebspläne für die Waldungen 
der Amtskörperschaft nach Art. 5 und 6 des Körperschaftsforstgesetzes vom 
19. Februar 1902 (Reg. Bl. S. 45) mitzuwirken; 
6) den Zustand und die Verwaltung der einzelnen Anstalten und Einrichtungen 
der Amtskörperschaft zu beaufsichtigen, soweit hiefür nicht besondere Kommissionen 
bestellt sind; 
7) die Unterbeamten der Amtskörperschaft und diejenigen weiteren Beamten der- 
selben zu ernennen und zu entlassen, bezüglich deren ihm diese Aufgabe durch 
Bezirkssatzung übertragen ist, was jedoch hinsichtlich der Anstellung des Ober- 
amtspflegers und der sonstigen, eine eigene Kassenverwaltung führenden Rechner 
(Art. 71, 72) ausgeschlossen ist; 
8) im Fall der Erledigung von sonstigen Stellen des Amtskörperschaftsdienstes 
oder der zeitweisen Behinderung ihrer Inhaber die etwa erforderliche Be- 
stellung eines Amtsverwesers vorzunehmen, vorbehältlich der Befugnis und 
Verpflichtung des Oberamts, in dringenden Fällen die nötigen vorläufigen 
Anordnungen zu treffen; 
9) die Geschäftsführung der sämtlichen Beamten der Amtskörperschaft, sowie 
derjenigen Personen, welche außerhalb eines ständigen Amts= oder Verpflich- 
tungsverhältnisses eine öffentliche Dienstleistung auf dem Gebiet der Amts- 
körperschaftsverwaltung übernommen haben, zu leiten und zu beaufsichtigen; 
10) alle sonstigen Angelegenheiten zu besorgen, die ihm durch Gesetz oder Ver- 
ordnung auf dem Gebiete der Amtskörperschaftsverwaltung zugewiesen werden. 
Endlich ist der Bezirksrat befugt: 
11) gegen Entscheidungen oder Verfügungen der vorgesetzten Staatsbehörden namens 
der Amtsversammlung Vorstellungen oder Beschwerden zu erheben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.