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83.
Aftermiete.
Der Inhaber einer Wohnung darf dieselbe und ihre Zubehörden ohne Genehmigung
der zuständigen höheren Behörde an dritte weder ganz oder teilweise vermieten noch sonst—
wie abtreten; auch bedarf er dieser Genehmigung zur bleibenden Aufnahme von Personen,
welche nicht zu seiner Familie oder zu seinem Hausstande gehören.
8 4.
Bauliche Anderungen und Verbesserungen.
Die eigenmächtige Vornahme baulicher Anderungen ist dem Bewohner untersagt; ins-
besondere unterliegen Anderungen in der Konstruktion des Gebäudes und seiner Zubehörden
(z. B. das Einziehen einer neuen Wand oder eines Verschlags, das Herausnehmen oder
Durchbrechen einer Scheidewand, die Veränderung der Feuerungseinrichtungen, Tür= und
Fensteröffnungen) der Genehmigung der Verwaltung, welche je nach der Lage des Falls
ihre Zustimmung davon abhängig machen wird, daß der Bewohner sich zur Wiederher-
stellung des früheren Zustandes bei der Räumung der Wohnung oder zur unentgeltlichen
Belassung der vorgenommenen Veränderung verpflichtet.
Nimmt trotzdem der Bewohner eigenmächtige Anderungen an der Wohnung vor, so
hat er nicht nur keinen Anspruch auf Ersatz der hiedurch erwachsenen Kosten, sondern er
ist auch verbunden, nach Wahl der zuständigen Behörde entweder das Hergestellte ohne
Ersatz zurückzulassen oder den vorigen Stand wiederherzustellen; daneben ist für etwaigen
weiteren Schaden in Geld Ersatz zu leisten.
Auch zur Setzung eigener Ofen und Herde ist die Genehmigung einzuholen; diese
Gegenstände verbleiben im Eigentum des Bewohners.
Abgebrochene Ofen und Herde sind gut aufzubewahren und durch den Bewohner auf
Verlangen bei seinem Abzug wieder aufzustellen.
Der erstmalige Anstrich tannener Fußböden mit Olfarbe, Bodenlack 2c., die Anbringung
von Tapeten in zuvor nicht tapezierten Gelassen kann dem Wohnungsinhaber auf seine
Loften unter der Bedingung gestattet werden, daß der Anstrich bezw. die Tapezierung
von ihm unterhalten wird.