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16) die Entscheidung von Beschwerden über die Beschaffenheit oder die Art der
Unterhaltung öffentlicher Wege und Brücken, soweit dieselben nicht von der
Amtskörperschaft oder dem Staat zu unterhalten sind (vergl. Art. 10 Ziff. 20
letzter Satz des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege)
17) die Genehmigung der Errichtung oder Veränderung von lästigen Anlagen
(§§ 16 und 25 der Gewerbeordnung) und von Dampfkesselanlagen (88 24
und 25 der Gewerbeordnung), soweit nicht im Verordnungsweg die Zu-
ständigkeit des Oberamts oder der Kreisregierung bestimmt wird;
18) die Erteilung der Erlaubnis zu den in §§ 33, 33 a, 34 Abs. 1 und 2 der
Gewerbeordnung in ihrer zur Zeit der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes
bestehenden Fassung aufgeführten Betrieben;
19) die Zurücknahme der Erlaubniserteilung im Sinne der §§ 33, 33 a, 34
vergl. mit § 53 und die Untersagung des Gewerbebetriebs in den Fällen des
§ 35 der Gewerbeordnung in ihrer zur Zeit der Verkündung des gegenwär-
tigen Gesetzes bestehenden Fassung;
20) die Bestimmung einer Erweiterung der Wochenmarktartikel (§ 66 Abs. 2 der
Gewerbeordnung).
Art. 43.
Der Zustimmung des Bezirksrats bedarf das Oberamt zur Erlassung bezirks-
polizeilicher Vorschriften, welche eine für fortdauernde Geltung bestimmte Anordnung
enthalten (vergl. Art. 51, 52 und 53 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871).
Art. 44.
Die gutächtliche Außerung des Bezirksrats ist bei allen das Interesse des Bezirks
berührenden Maßregeln des Oberamts von allgemeiner Bedeutung, soweit nicht Gefahr
im Verzug ist, einzuholen.
Außerdem hat sich der Bezirksrat gutächtlich zu äußern, wo dies im einzelnen Fall
vom Oberamt für angemessen erachtet oder von der höheren Verwaltungsbehörde an-
geordnet wird.
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