Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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e) Geschäftsgang beim Bejirksrat. 
Art. 45. 
Der Bezirksrat versammelt sich an bestimmten, von ihm selbst zum voraus fest- 
gesetzten Sitzungstagen und außerdem auf besondere oberamtliche Berufung, so oft es 
der Stand der Geschäfte erfordert. 
Er ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens vier Mitglieder an- 
wesend sind. 
Wenn der Gegenstand der Beratung besondere persönliche Rechte oder Interessen 
eines Mitglieds des Bezirksrats oder seiner Ehefrau oder seiner Verwandten oder Ver- 
schwägerten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad einschließ- 
lich berührt, so ist das beteiligte Mitglied von der Beratung und Beschlußfassung über 
diesen Gegenstand auszuschließen. Die Ausschließung findet gleicherweise dann statt, 
wenn ein Mitglied des Bezirksrats als Beauftragter oder Geschäftsführer eines Be- 
teiligten mit einer der Beratung des Bezirksrats unterliegenden Angelegenheit befaßt 
ist, oder bevor sie bei dem Bezirksrat anhängig wurde, befaßt war. Abgesehen von 
diesen Fällen darf vorbehältlich der Vorschrift des Art. 47 Abs. 6 kein Mitglied des 
Bezirksrats von den Verhandlungen des Bezirksrats ausgeschlossen noch bei der Beru- 
fung übergangen werden. An Stelle der beteiligten Mitglieder ist die entsprechende 
Anzahl stellvertretender Mitglieder vom Vorsitzenden beizuziehen. 
Art. 46. 
Der Oberamtsvorstand ist befugt, den zweiten oberamtlichen Beamten zur Vortrag- 
erstattung über einzelne Geschäftssachen zu den Sitzungen des Bezirksrats beizuziehen. 
Die Beiziehung dieses Beamten muß erfolgen, wenn Gegenstände, welche ihm in Gemäß- 
heit des Art. 7 Abs. 2 zur selbständigen Besorgung übertragen sind, im Bezirksrat zur 
Verhandlung kommen. Auch können durch Anordnung des Vorsitzenden oder durch 
Beschluß des Bezirksrats bei Verhandlungen über Gegenstände, welche besondere Fach- 
kenntnisse erfordern, Fachmänner zur Teilnahme an den Sitzungen des Bezirksrats 
berufen werden. Stimmrecht kommt den beigezogenen Personen nicht zu.
	        
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