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glieder der Bezirkskollegien und die Beamten und Unterbeamten der Amtskörperschaft
Verschwiegenheit zu beobachten, auch nachdem sie aus ihrer amtlichen Stellung ausge—
treten sind.
Art. 55.
Beamte und Unterbeamte der Amtskörperschaft, welche einen festen Gehalt beziehen,
dürfen neben ihrem Amt sonstige Geschäfte nur in dem Maße betreiben, daß dadurch
dem amtlichen Berufe kein Abbruch geschieht.
Durch Bezirkssatzung kann bestimmt werden, daß solche Beamte zur übernahme
eines Nebenamts oder einer solchen Nebenbeschäftigung, mit welcher eine fortlaufende
Belohnung verbunden ist, somie zur Eröffnung eines Gewerbebetriebs die vorgängige
Genehmigung des Bezirksrats einzuholen haben (vergl. auch Art. 71 Abs. 3 und Art. 72).
Durch Dienstvertrag kann die übernahme eines Nebenamts oder einer entgeltlichen
Nebenbeschäftigung und die Eröffnung eines Gewerbebetriebs ganz untersagt oder für
jeden einzelnen Fall von der Zustimmung des Bezirksrats abhängig gemacht werden.
Auch kann vereinbart werden, daß im Fall der Wahl eines Beamten oder Unterbe-
amten der Amtskörperschaft in die Amtsversammlung der Gewählte, falls er die Wahl
anzunehmen bereit ist, sein Amt niederzulegen hat (vergl. auch Art. 21 Abs. 2).
Die entgeltliche Vermittlung von Darlehen und Grundstückskäufen ist den Mit-
gliedern des Bezirksrats, den Oberamtspflegern und Beamten der Oberamtssparkasse
verboten.
Art. 56.
Den Mitgliedern der Bezirkskollegien und den Beamten und Unterbeamten der
Amtskörperschaft ist untersagt, von einer Person, deren Angelegenheit bei ihrer Amts-
stelle anhängig ist, ein ihnen unmittelbar oder mittelbar zugewendetes Geschenk anzu-
nehmen. Auch nach der Erledigung der betreffenden Angelegenheit ist die Annahme
eines solchen Geschenks verboten, wenn dasselbe in Beziehung auf erstere gegeben wird.
Art. 57.
Den Mitgliedern der Bezirkskollegien und den Beamten der Amtskörperschaft ist
verboten, an Verkaufs-, Verpachtungs= sowie an sonstigen Auf= oder Abstreichs-Ver-