Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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handlungen, welche in Angelegenheiten der Amtskörperschaft unter ihrer Leitung oder 
Mitwirkung vorgenommen werden, unmittelbar oder durch Zwischenpersonen als Partei 
teilzunehmen. 
Zum nachträglichen Eintritt in die auf Grund jener Verhandlungen abgeschlossenen 
Verträge bedürfen sie der vorgängigen Ermächtigung seitens des Bezirksrats. 
Art. 58. 
Die Anstellung der Beamten der Amtskörperschaft wird durch Dienstvertrag geregelt. 
Sie erfolgt bei dem Oberamtspfleger und den anderen Rechnern der Amtskörperschaft 
auf bestimmte Zeit, im übrigen kann sie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschehen. 
Im Fall der Anstellung auf bestimmte Zeit muß die Anstellungsdauer mindestens 
drei Jahre betragen. Wenn bei Beamten, welche auf die Versehung des Amts ihren 
Lebensunterhalt gründen (Berufsbeamte), nicht sechs Monate vor dem Ablauf der jewei- 
ligen Anstellungsperiode die Kündigung erfolgt, so verlängert sich das Anstellungsver- 
hältnis auf die Dauer der vereinbarten Anstellungszeit. 
Ist die Anstellung auf unbestimmte Zeit erfolgt, so hat die Amtskörperschaft bei 
Berufsbeamten eine Kündigungsfrist von sechs Monaten, bei andern Beamten eine 
solche von drei Monaten einzuhalten; es kann jedoch gegenüber von Beamten, welche 
kein selbständiges Amt bekleiden (Assistenten und Gehilfen) oder nur vorübergehende 
Verwendung erhalten, eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. 
Mit Ablauf von je zehn Dienstjahren oder der nach Verfluß von zehn Dienst- 
jahren endigenden vertragsmäßigen Dienstzeit gilt bei Berufsbeamten das Dienstver- 
hältnis um zehn Jahre verlängert, wenn dem Beamten der Dienst nicht mindestens sechs 
Monate vor Verfluß des zehnten Dienstjahres oder der nach Ablauf von zehn Dienst- 
jahren endigenden vertragsmäßigen Dienstzeit gekündigt wird. Bei Berechnung der 
Dienstzeit wird die in einem andern Amt derselben Amtskörperschaft zugebrachte Dienst- 
zeit eingerechnet. Auf Assistenten und Gehilfen im Sinn des Abs. 3, sowie auf die 
von ihnen im Dienst der Amtskörperschaft zugebrachte Dienstzeit finden die Bestim- 
mungen dieses Absatzes keine Anwendung. 
Die Anstellung der Unterbeamten der Amtskörperschaft erfolgt, soweit nicht im
	        
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