Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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85. 
Verpflichtungen des Wohnungsinhabers hinsichtlich der Abwendung von Schaden und Gefahr. 
Dem Wohnungsinhaber liegt im allgemeinen die Fürsorge für die ordnungsmäßige 
Benützung und Instandhaltung der Wohnung und ihrer Zubehörden sowie die Fürsorge 
für Abwendung von Schaden und Gefahr ob; er ist gehalten, die hiezu erforderlichen 
Vorkehrungen und Vorsichtsmaßregeln zu treffen, auch über wahrgenommene Mängel 
und Gebrechen, soweit nicht deren Beseitigung zu seiner Obliegenheit gehört (vergl. § 6), 
insbesondere über Beschädigungen an Dächern, Rinnen und Ablaufrohren nach dem Ab- 
gange des Schnees, Anzeige zu machen. 
Bei herannahendem Unwetter, Sturm und Hagel sind Türen, Läden, Zimmer= und 
Dachfenster unter Benützung aller Verschlußvorrichtungen zu schließen. Dasselbe hat 
auch bei einem in der Nähe des Gebäudes ausbrechenden Brand zu geschehen. Für 
genaue Befolgung der feuerpolizeilichen Vorschriften, namentlich hinsichtlich der Lagerung 
feuergefährlicher Gegenstände, und für alsbaldige Anzeige von wahrgenommenen feuer- 
gefährlichen Bauschäden an den Gebäuden ist der Wohnungsinhaber verantwortlich. Er 
hat dafür zu sorgen, daß nicht übermäßig geheizt wird und die Feuerherde regelmäßig 
gereinigt werden, sowie daß durch Ausgießen und durch Verschütten von Wasser kein 
Schaden entsteht. 
Wenn in Dachräumen Schnee eingeweht wird, ist für die rechtzeitige Entfernung 
Sorge zu tragen. Ablaufrinnen und Kanäle sind von Zeit zu Zeit, insbesondere im 
Winter, zu reinigen und vom Eise zu befreien. 
Verboten ist: 
a) die Vornahme von Verrichtungen, welche eine Beschädigung des Gebäudes durch 
Erschütterung herbeiführen können, namentlich das Holzspalten in Küchen, Gängen 
und Vorplätzen; 
b) das mit einer zu starken Belastung des Gebäudes verbundene Aufbewahren schwerer 
Gegenstände in den oberen Gebäuderäumen:; 
Fc) die Lagerung von Feuchtigkeit absetzenden Gegenständen in Zimmern, Kammern 
und auf dem Dachboden;
	        
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