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kommens so lange zu reichen, bis der Beamte das fünfundsechzigste Lebensjahr zurück—
gelegt hat.
Stirbt ein solcher nicht wiederangestellter Beamter während der Dauer seiner Ruhe—
gehaltsberechtigung (Abs. 1 und 2), so sind für die Ansprüche seiner Hinterbliebenen
die Bestimmungen der Art. 18 bis 22 des Körperschaftspensionsgesetzes maßgebend.
Liegen bei Lösung des Dienstverhältnisses (Abs. 1 und 2) Gründe gegen den
Beamten vor, welche seine Dienstentlassung im Wege des Disziplinarverfahrens recht-
fertigen würden, so steht ihm kein Anspruch auf zeitlichen oder lebenslänglichen Ruhe-
gehalt zu. Darüber, ob die Dienstentlassung im Disziplinarweg gerechtfertigt wäre,
entscheidet auf Anrufen der Beteiligten und nach Anhörung der körperschaftlichen
Pensionskasse der Disziplinarhof für Körperschaftsbeamte in der vollen Besetzung von
sieben Mitgliedern.
Art. 66.
Soweit nicht in gegenwärtigem Gesetz ein anderes bestimmt ist, bleibt das Gesetz
vom 25. Juni 1894, betreffend die Amtsenthebung dienstunfähiger Körperschaftsbeamten
(Reg. Bl. S. 159), und das Körperschaftspensionsgesetz unberührt. Die Bestimmungen
des letzteren Gesetzes finden auf die Fälle der Gewährung eines zeitlichen Ruhegehalts
(Art. 65 Abs. 1) entsprechende Anwendung.
Art. 67.
Die Bestimmungen des X. Abschnitts der Gemeindeordnung über die Handhabung
der Disziplin gegen Mitglieder der Gemeindekollegien, Beamte und Unterbeamte der
Gemeinden finden auf die Mitglieder der Bezirkskollegien, sowie auf die Beamten und
Unterbeamten der Amtskörperschaften mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß
1) der Oberamtsvorstand zur Verhängung der gesetzlich zugelassenen Ordnungs-
strafen gegenüber den Mitgliedern der Bezirkskollegien nur unter denselben
Voraussetzungen, unter welchen dem Ortsvorsteher eine Strafbefugnis gegen
die Gemeindekollegien zusteht, und mit Beschränkung auf Verweis und Geld-
strafe bis zu 30 /4, gegenüber den Beamten und Unterbeamten der Amts-
körperschaft aber im vollen Umfang (Art. 202 Ziff. 3 der Gemeindeordnung)
befugt ist,