Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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2) an Stelle des Gemeinderats in den Fällen des Art. 212 Abs. 2 der Gemeinde- 
ordnung die Amtsversammlung und in den Fällen des Art. 238 Abs. 1 der 
Bezirksrat tritt, 
3) zur Verfügung der sofortigen Dienstentlassung von Beamten der Amtskörper- 
schaft in den Fällen des Art. 208 Abs. 1 der Bezirksrat zuständig ist. 
Ebenso finden die Bestimmungen des X. Abschnitts der Gemeindeordnung auf die 
Mitglieder der Landarmenbehörden, sowie auf die Beamten und Bediensteten der Land- 
armenverbände mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Befugnis zur Ver- 
hängung von Ordnungsstrafen nur der Kreisregierung und dem Ministerium des Innern 
zukommt. Hiebei tritt an die Stelle des Gemeinderats in den Fällen des Art. 212 
Abs. 2 der Gemeindeordnung die Landarmenbehörde, und in den Fällen des Art. 238 
Abs. 1 der Ausschuß der Landarmenbehörde, und ist zur Verfügung der sofortigen 
Dienstentlassung von Beamten des Landarmenverbands in den Fällen des Art. 208 
Abs. 1 der Ausschuß der Landarmenbehörde zuständig. 
IV. Von der Verwaltung des Vermögens der Amtskörperschaft. 
Art. 68. 
Auf die Vermögensverwaltung und den Haushalt der Amtskörperschaft finden die 
in den nachfolgenden Artikeln der Gemeindeordnung über die Vermögensverwaltung und 
den Haushalt der Gemeinden enthaltenen Vorschriften entsprechende Anwendung, nämlich 
die allgemeinen Bestimmungen (Art. 115, 116 Abs. 1, Art. 117); 
ferner die Bestimmungen über 
die Bestandteile, die Erhaltung und die Verwendung des Grundstocksvermögens 
(Gemeindeordnung Art. 118 bis 120); 
das Rechnungsjahr (Art. 122 Abs. 2); 
die Bedingungen der Zulässigkeit der Aufnahme vou Schulden und die Art der 
Tilgung der letzteren (Art. 128); 
die Behandlung der Verkäufe und Verpachtungen von Gemeindevermögen (Art. 129); 
die Vergebung von Bauarbeiten und sonstigen Lieferungen (Art. 131 und 132): 
die Verwendung von Einnahmeüberschüssen (Art. 134 Abs. 1).
	        
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