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der Amtsversammlung und im Bezirksrat, in letzterem jedoch nur, soweit dessen Ver-
handlungen Gegenstände der Amtskörperschaftsverwaltung betreffen. Er kann nicht
gleichzeitig das Amt eines Gemeinderechners bekleiden und auch nicht Schriftführer der
Amtsversammlung oder Mitglied des Bezirksrats sein. Sonstige Nebenämter kann er
nur mit Zustimmung der Amtsversammlung und mit Genehmigung der Kreisregierung
übernehmen. Der Betrieb des Wirtschaftsgewerbes ist dem Oberamtspfleger untersagt.
Art. 72.
Für einzelne Vermögensteile, Einkünfte und Anstalten der Amtskörperschaft kann
die Amtsversammlung im Fall des Bedürfnisses besondere Aufseher, Rechner oder Ver-
walter bestellen. Wenn dieselben eine besondere Kasse zu führen haben, unterliegt ihre
Wahl der Bestätigung der Kreisregierung. Auch haben sie in dem angegebenen Fall
eine angemessene Sicherheit zu leisten und dürfen das Wirtschaftsgewerbe neben ihrem
Amt nicht betreiben, wofern dies nicht aus besonderen Gründen auf den Antrag des
Bezirksrats von der Kreisregierung ausnahmsweise zugelassen wird.
Art. 73.
Der Oberamtspfleger hat über die sämtlichen Einnahmen und Ausgaben der Amts-
körperschaft einen Voranschlag nach der im Verordnungsweg vorzuschreibenden Form für
jedes Rechnungsjahr zu entwerfen und dem Oberamt so frühzeitig vorzulegen, daß die
Festsetzung des Voranschlags vor dem Beginn des neuen Rechnungsjahres erfolgen kann.
Das Oberamt hat zunächst die Prüfung des Voranschlags durch den Bezirksrat
einzuleiten. Ergeben sich Anstände, so hat der Bezirksrat die entsprechende Abänderung
des Voranschlags entweder selbst vorzunehmen oder durch den Oberamtspfleger vorneh-
men zu lassen.
Hierauf ist der Voranschlag der Amtsversammlung vorzulegen, welche über denselben
Beschluß faßt und die Höhe der Amtskörperschaftsumlage festsetzt.
Durch die Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß jedem Mitglied des Be-
zirksrats und der Amtsversammlung der Entwurf des Voranschlags je mindestens eine
Woche vor der Beratung zuzustellen ist.
Der Voranschlag ist sodann der Kreisregierung in Abschrift vorzulegen. Die
Kreisregierung hat die Vorlage zu prüfen und, wenn sich hiebei ein Anstand ergibt,