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die geeignete Verfügung zu dessen Beseitigung zu treffen, nach Beseitigung des Anstands
aber, oder wenn sich kein Anstand ergibt, den Voranschlag für vollziehbar zu erklären.
Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen nach der durch Empfangsbescheinigung nach-
gewiesenen Vorlegung des Voranschlags an die Kreisregierung von dieser nicht unter
Bezeichnung der beanstandeten Punkte gegen den Voranschlag oder gegen die beschlossene
Umlage Einsprache erhoben, so können letztere zum Vollzug gebracht werden.
Tritt infolge unvorhergesehener Umstände im Laufe des Rechnungsjahrs die Not-
wendigkeit einer neuen oder erhöhten Umlage ein, so sind vorstehende Bestimmungen ent-
sprechend anzuwenden.
Art. 74.
über die Verteilung der Amtskörperschaftsumlage auf die einzelnen Gemeinden des
Bezirks hat der Oberamtspfleger unter geeigneter Berücksichtigung der einzelnen Gemeinden
in Gemäßheit des Art. 70 etwa zukommenden Befreiung von der Teilnahme an einzelnen
Ausgaben der Amtskörperschaft, sobald die Kataster für die Gemeindeumlage auf Grund-
eigentum, Gebäude und Gewerbe, der steuerbare Betrag des Kapitalertrags und die Einheits-
sätze der Einkommensteuer feststehen, eine Berechnung zu fertigen, welche vom Oberamt
geprüft und festgestellt und sodann im Bezirksamtsblatt veröffentlicht wird.
Art. 75.
Nach Maßgabe des festgesetzten Voranschlags ist der Haushalt der Amtskörperschaft
zu führen.
Die Anweisung der einzelnen Einnahme= und Ausgabeposten auf die Amtskörperschafts-
kasse (Oberamtspflege) steht dem Bezirksrat zu.
Für solche Ausgaben, welche in gewissen Zeitabschnitten regelmäßig wiederkehren
und ihrem Betrag nach bestimmt sind, genügt die einmalige Anweisung mit Bezeichnung
der Verfallzeit.
Ausnahmsweise steht dem Oberamtsvorstand die Befugnis zur Anweisung zu, wenn
die Verbindlichkeit der Amtskörperschaft zur Leistung der Ausgabe an sich nicht zweifel-
haft ist, die Dringlichkeit des Falles aber die vorherige Einholung der Entscheidung des
Bezirksrates unmöglich macht. In diesem Fall ist von der erfolgten Anweisung dem
Bezirksrat nachträglich Kenntnis zu geben und hierüber in geeigneter Weise Vormerkung
zu machen.