Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 76. 
Der Oberamtspfleger und etwaige weitere Rechner der Amtskörperschaft (Art. 72) 
sind verbunden, sämtliche für Rechnung der letzteren erhobenen Einnahmen und geleisteten 
Ausgaben genau zu verzeichnen und nach dem Schluß des Rechnungsjahrs Rechnung dar- 
über abzulegen. 
Die Kassengelder der Rechner müssen abgesondert von anderen Geldern derselben 
sorgfältig aufbewahrt werden. Verfügbare Bestände sind soweit möglich verzinslich an- 
zulegen. Für die Art dieser Anlegung sind die für die Anlegung von Gemeindegeldern 
getroffenen Bestimmungen maßgebend. 
Art. 77. 
Die Oberamtspflegerechnung ist nach dem Verfalltermin sobald als möglich abzu- 
schließen und binnen sechs Monaten vom Ablauf des Rechnungsjahres an mit sämtlichen 
Belegen, sowie einer Darlegung des Vermögensstandes der Amtskörperschaft dem Ober- 
amt zu übergeben. 
Die Rechnung und ihre Beilagen sind sodann nach vorgängiger rechnerischer Prüfung 
derselben durch einen auf Kosten der Amtskörperschaft aufzustellenden verpflichteten Geschäfts- 
mann vom Bezirksrat einer genauen Prüfung in sachlicher Beziehung zu unterwerfen, 
über deren Ergebnis protokollarische Vormerkung zu machen ist. Die etwa gefundenen 
Anstände sind unter Zuziehung des Rechners sofort zu beseitigen. Die richtiggestellte 
Rechnung ist sodann vom Oberamt zwei Wochen lang zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. 
Hierauf ist Nachrechnung zu ziehen und die Kasse zu stürzen und sodann die Rech- 
nung nebst sämtlichen Beilagen sowie eine Außerung über die gegen dieselbe erhobenen 
Einwendungen vom Bezirksrat durch Vermittlung des Oberamts der Amtsversammlung 
mit den geeigneten Anträgen zu übergeben. 
Die Amtsversammlung beschließt über die Anerkennung der Rechnung und über die 
an diese Anerkennung und die Entlastung des Rechners etwa zu knüpfenden Bedingungen 
und Auflagen (Rechnungsabhör). 
Diese Bestimmungen (Abs. 1 bis 4) finden auch auf die übrigen Amtskörperschafts- 
rechnungen Anwendung. 
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