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d) das Kochen in Zimmern, soweit dasselbe nicht im einzelnen Falle ausnahmsweise
genehmigt ist; die Ofen dürfen jedoch zur Erwärmung von Wasser und zum
Warmhalten von Speisen und Getränken benützt werden;
e) die Aufstellung von Geflügelställen in Wohngelassen, Küchen und Kellergelassen
(Geflügel und Stallvieh darf nur in den hiefür bestimmten Räumen gehalten
werden);
0 das Ausschütten von Wasser in den Abtrittschlauch und bei strenger Kälte in den
Schüttstein (Wasser ist bei strenger Kälte außerhalb des Hauses in den Dohlen=
schacht, bezw. an die hiefür angewiesenen Plätze zu gießen)
#) die Vornahme von Wäschen in den Zimmern und, wo Waschküchen vorhanden
sind, auch in den Küchen; die Vornahme kleinerer Wäschen — Kindswäschen —
in den Küchen ist jedoch gestattet;
u) das Aufbewahren von Asche in anderen als feuersicheren Gefäßen.
Im übrigen sind hinsichtlich der Benützung der Wohnung die Vorschriften der an-
gehängten Hausordnung einzuhalten.
Von der Teilnahme an den Verrichtungen, welche nach dieser Hausordnung den
Bewohnern abwechslungsweise obliegen, sind Beamte, welchen nur einzelne Zimmer zu-
gewiesen sind, befreit.
« 86.
Unterhaltungspflicht des Wohnungsinhabers.
Dem Wohnungsinhaber liegt neben der sorgfältigen Reinhaltung und Lüftung der
Anlage
Wohnung nebst Zubehörden die Ausführung der kleinen Ausbesserungen, wie solche in e -l.
dem angehängten Verzeichnisse aufgeführt sind, auf seine Kosten ob (vergl. übrigens § 11).
Die in den Anlagen vorgeschriebenen Maßregeln gegen das Einfrieren der Abtritt-
röhren und die Anleitung zur Behandlung harthölzerner Fußböden, sowie der Linoleum=
beläge, sind zu beachten.
87.
Hauswasserleitungen.
Hinsichtlich der ersten Einrichtung, der Unterhaltung und der Behandlung der Haus-
wasserleitungen wird auf die in den Anlagen enthaltenen Vorschriften verwiesen.
#
und n
Anlage
.
Anlage 1.