Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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d) das Kochen in Zimmern, soweit dasselbe nicht im einzelnen Falle ausnahmsweise 
genehmigt ist; die Ofen dürfen jedoch zur Erwärmung von Wasser und zum 
Warmhalten von Speisen und Getränken benützt werden; 
e) die Aufstellung von Geflügelställen in Wohngelassen, Küchen und Kellergelassen 
(Geflügel und Stallvieh darf nur in den hiefür bestimmten Räumen gehalten 
werden); 
0 das Ausschütten von Wasser in den Abtrittschlauch und bei strenger Kälte in den 
Schüttstein (Wasser ist bei strenger Kälte außerhalb des Hauses in den Dohlen= 
schacht, bezw. an die hiefür angewiesenen Plätze zu gießen) 
#) die Vornahme von Wäschen in den Zimmern und, wo Waschküchen vorhanden 
sind, auch in den Küchen; die Vornahme kleinerer Wäschen — Kindswäschen — 
in den Küchen ist jedoch gestattet; 
u) das Aufbewahren von Asche in anderen als feuersicheren Gefäßen. 
Im übrigen sind hinsichtlich der Benützung der Wohnung die Vorschriften der an- 
gehängten Hausordnung einzuhalten. 
Von der Teilnahme an den Verrichtungen, welche nach dieser Hausordnung den 
Bewohnern abwechslungsweise obliegen, sind Beamte, welchen nur einzelne Zimmer zu- 
gewiesen sind, befreit. 
« 86. 
Unterhaltungspflicht des Wohnungsinhabers. 
Dem Wohnungsinhaber liegt neben der sorgfältigen Reinhaltung und Lüftung der 
Anlage 
Wohnung nebst Zubehörden die Ausführung der kleinen Ausbesserungen, wie solche in e -l. 
dem angehängten Verzeichnisse aufgeführt sind, auf seine Kosten ob (vergl. übrigens § 11). 
Die in den Anlagen vorgeschriebenen Maßregeln gegen das Einfrieren der Abtritt- 
röhren und die Anleitung zur Behandlung harthölzerner Fußböden, sowie der Linoleum= 
beläge, sind zu beachten. 
87. 
Hauswasserleitungen. 
Hinsichtlich der ersten Einrichtung, der Unterhaltung und der Behandlung der Haus- 
wasserleitungen wird auf die in den Anlagen enthaltenen Vorschriften verwiesen. 
# 
und n 
Anlage 
. 
Anlage 1.
	        
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