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einzelner zur Entstehung gelangt sind, können dieselben nur unter denjenigen Voraus-
setzungen und Schranken beeinträchtigt werden, unter welchen überhaupt ein Eingreifen
der Staatsverwaltung in bestehende Rechte statthaft ist.
Soweit nicht für einzelne Fälle abweichende Bestimmungen getroffen sind (vergl.
insbesondere Art. 80), steht gegen die Beschlüsse und Verfügungen des Oberamts oder
des Bezirksrats und der Aufsichtsbehörden in den Angelegenheiten der staatlichen Bezirks-
verwaltung jedem, welcher sich dadurch in einem Interesse verletzt erachtet, das Recht der
Beschwerdeführung in der Instanzenfolge bis zum Ministerium (Verwaltungsbeschwerde)
und weiterhin beim Zutreffen der Voraussetzungen des Art. 13 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 die Rechtsbeschwerde an den Verwal-
tungsgerichtshof zu.
Ein Beschwerderecht der untergeordneten staatlichen Behörde gegen Verfügungen und
Anordnungen der Aussichtsbehörden in den Angelegenheiten der staatlichen Bezirksver-
waltung findet nicht statt.
Art. 80.
In denjenigen Angelegenheiten, auf welche die §§ 20, 21 der Gewerbeordnung An-
wendung finden, ist gegenüber den in erster Instanz ergangenen Entscheidungen des Ober-
amts oder des Bezirksrats der Rekurs an die Kreisregierung, gegenüber den in erster
Instanz ergangenen Entscheidungen der Kreisregierung der Rekurs an das Ministerium
des Innern zulässig. Gegen die Rekursentscheidungen der Kreisregierung und des
Ministeriums kann unter den Voraussetzungen des Art. 13 des Gesetzes über die Ver-
waltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungs-
gerichtshof dann erhoben werden, wenn es sich um die Genehmigung einer gewerblichen
Anlage im Sinne der §§ 16 bis 25 der Gewerbeordnung, um die Untersagung der
Benutzung einer gewerblichen Anlage im Sinne der §§ 51, 52 der Gewerbeordnung, um
die Zurücknahme einer der in § 53 dieses Gesetzes genannten Approbationen, Genehmi-
gungen oder Bestallungen, um die Genehmigung des Statuts einer Innung oder einer
eingeschriebenen Hilfskasse oder um die Schließung einer Innung, eines Innungsaus-
schusses oder einer eingeschriebenen Hilfskasse (§§ 84, 97 und 102 der Gewerbeordnung,
§§ 4 und 29 des Gesetzes vom :— betreffend die eingeschriebenen Hilfskassen,
1. Juni 18647
Reichs-Gesetzbl. S. 7) handelt.
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