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Staatsbehörde nach vorheriger Vernehmung der die Verbindlichkeit nicht erfüllenden Amts-
körperschaftsbehörde unter Anführung der Gründe festzustellen.
Ist die Verbindlichkeit endgültig festgestellt, so hat die Kreisregierung der Amts-
körperschaftsbehörde die Erfüllung derselben binnen angemessener Frist aufzugeben.
Wird dieser Auflage nicht rechtzeitig entsprochen, so können die zum Vollzug nötigen
Verfügungen an Stelle der Amtskörperschaftsbehörde von der Kreisregierung getroffen,
insbesondere die notwendigen Ausgaben in den Voranschlag des Haushalts der Amts-
körperschaft oder in einen Nachtrag zu demselben eingestellt und die zur Beschaffung der
Mittel erforderlichen Umlagen angeordnet werden.
Art. 84.
Werden die gesetzlichen Vorschriften über die Geschäftsführung in den Angelegen-
heiten der Amtskörperschaftsverwaltung verletzt (Art. 81 Abs. 2 Ziff. 3), so sind die
Amtskörperschaftsbehörden zu deren Beachtung von der Aufsichtsbehörde anzuhalten.
Art. 85.
Außer in den besonders bestimmten Fällen ist die Genehmigung der Regierungs-
behörde zur Gültigkeit der Beschlüsse der Amtsversammlung und zur Vollziehbarkeit der-
selben notwendig:
1) wenn einer der Bezirksbeamten bei der Sache persönlich beteiligt ist;
2) wenn einem Mitglied der Amtsversammlung eine neue oder erhöhte Besoldung,
ein Wartgeld oder ein Ruhegehalt verwilligt wird, sofern der Betrag derselben
und die Voraussetzungen ihrer Verwilligung nicht durch Gesetz oder Bezirks-
satzung bestimmt sind;
3) bei der Veräußerung und dinglichen Belastung von Grundeigentum oder diesem
gleichzuachtenden Rechten der Amtskörperschaft, wenn der Wert des Veräußerten
10000 übersteigt;
4) bei übernahme dauernder Haftverbindlichkeiten für gewerbliche und Verkehrsunter-
nehmungen Dritter auf die Amtskörperschaft;
5) bei Freigebigkeitsleistungen, wenn sie im Voranschlag nicht einzeln vorgesehen
sind und ihr Betrag 1000 übersteigt;
6) bei Kapitalaufnahmen, durch welche der Schuldenstand der Amtskörperschaft ver-