Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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satzung oder die Vollziehbarkeitserklärung einer Bezirkssatzung oder ihrer Auf- 
hebung gemäß Art. 14 Abs. 2 und 5 unter Berufung auf ihre Gesetzwidrigkeit 
verweigert, 
2) eine Bezirkssatzung nach Art. 14 Abs. 3 für kraftlos erklärt, 
3) in den Fällen des Art. 82 ein Beschluß oder eine Anordnung eines Bezirks- 
kollegiums außer Wirkung gesetzt wurde. 
Art. 87. 
Von einzelnen Personen können, soweit nicht für einzelne Fälle abweichende Bestim- 
mungen getroffen sind, die in den Angelegenheiten der Amtskörperschaftsverwaltung er- 
gangenen Beschlüsse und Anordnungen der Amtskörperschaftsbehörden oder der staatlichen 
Aufsichtsbehörden nur dann im Beschwerdeweg angefochten werden, wenn eine gesetzliche 
Vorschrift zu ihrem Nachteil verletzt worden ist. 
Art. 88. 
Die Kosten der Ausübung der Staatsaufsicht über die Amtskörperschaftsverwaltung 
werden aus der Staatskasse bestritten. 
Dritter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen für den Stadtbezirk Stuttgart. 
Art. 89. 
Für den Stadtbezirk Stuttgart bildet die Stadtdirektion die staatliche Verwaltungs- 
stelle erster Instanz für sämtliche in den Oberamtsbezirken den Oberämtern zugewiesenen 
Geschäfte (Art. 3, 4), soweit sich dieselben nicht auf die Leitung der Amtskörperschafts- 
verwaltung und die Erlassung bezirkspolizeilicher Vorschriften beziehen (Art. 4 Ziff. 5 und 7). 
Bezüglich der Unterordnungsverhältnisse, der Besetzung, der Befugnisse und Obliegen- 
heiten ihres Vorstands und der demselben beigegebenen weiteren Beamten, der Bestellung 
des Kanzlei= und Bedienungspersonals, der Geschäftsbehandlung, der Beschwerdefristen 
und der Aufsichtsführung finden die für die Oberämter gegebenen Vorschriften auch auf 
die Stadtdirektion Anwendung.
	        
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