Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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An die Stelle des Oberamtsarzts tritt ein Stadtdirektionsarzt, an Stelle des Ober- 
amtstierarzts ein Stadtdirektionstierarzt. 
Die Bestimmung des Art. 10 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung auf die von 
dem Gemeinderat ständig angestellten technischen Sachverständigen. 
Art. 90. 
Die durch besondere gesetzliche Vorschriften den Amtskörperschaften zugewiesenen 
Obliegenheiten gehören im Stadtbezirk Stuttgart zu den Aufgaben der Gemeinde und 
sind von den Organen und Behörden der letzteren in gleicher Weise wie die sonstigen 
öffentlichen Aufgaben der Gemeinde nach den Vorschriften der Gemeindeordnung zu 
besorgen. 
Art. 91. 
Die in den Oberamtsbezirken der Amtsversammlung obliegenden Wahlen werden im 
Stadtbezirk Stuttgart von dem Gemeinderat vorgenommen. Der Gemeinderat tritt auch 
bei der Anwendung des Art. 23 Abs. 2 des gegenwärtigen Gesetzes auf die Mitglieder 
des Bezirksrats an die Stelle der Amtsversammlung. 
Ein Bezirksrat wird nur zur Mitwirkung bei der staatlichen Bezirksverwaltung 
(Art. 40, Art. 41 Ziff. 2, Art. 42 und Art. 44) bestellt. 
Der Bezirksrat des Stadtbezirks Stuttgart besteht außer dem Vorstand der Stadt- 
direktion aus sechs ordentlichen Mitgliedern, welche nebst vier stellvertretenden Mitgliedern 
von den vereinigten Gemeindekollegien (vergl. Art. 27 Abs. 1) je auf die Dauer von drei 
Jahren gewählt werden. Von den Gewählten dürfen höchstens zwei ordentliche Mit- 
glieder und ein stellvertretendes Mitglied dem Gemeinderat und den für einzelne Ge- 
schäftszweige etwa gebildeten Kommissionen desselben angehören. Würde diese Höchstzahl 
durch die Wahl eines Bezirksratsmitglieds in den Gemeinderat oder in eine Kommission 
desselben überschritten, so hat dieses Mitglied seine Stelle im Bezirksrat niederzulegen. 
Im übrigen finden die im zweiten Abschnitt des gegenwärtigen Gesetzes getroffenen 
Bestimmungen, soweit sie sich nicht auf die Mitwirkung des Bezirksrats bei der Amts- 
körperschaftsverwaltung beziehen, auch auf den Bezirksrat des Stadtbezirks Stuttgart 
Anwendung.
	        
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