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An die Stelle des Oberamtsarzts tritt ein Stadtdirektionsarzt, an Stelle des Ober-
amtstierarzts ein Stadtdirektionstierarzt.
Die Bestimmung des Art. 10 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung auf die von
dem Gemeinderat ständig angestellten technischen Sachverständigen.
Art. 90.
Die durch besondere gesetzliche Vorschriften den Amtskörperschaften zugewiesenen
Obliegenheiten gehören im Stadtbezirk Stuttgart zu den Aufgaben der Gemeinde und
sind von den Organen und Behörden der letzteren in gleicher Weise wie die sonstigen
öffentlichen Aufgaben der Gemeinde nach den Vorschriften der Gemeindeordnung zu
besorgen.
Art. 91.
Die in den Oberamtsbezirken der Amtsversammlung obliegenden Wahlen werden im
Stadtbezirk Stuttgart von dem Gemeinderat vorgenommen. Der Gemeinderat tritt auch
bei der Anwendung des Art. 23 Abs. 2 des gegenwärtigen Gesetzes auf die Mitglieder
des Bezirksrats an die Stelle der Amtsversammlung.
Ein Bezirksrat wird nur zur Mitwirkung bei der staatlichen Bezirksverwaltung
(Art. 40, Art. 41 Ziff. 2, Art. 42 und Art. 44) bestellt.
Der Bezirksrat des Stadtbezirks Stuttgart besteht außer dem Vorstand der Stadt-
direktion aus sechs ordentlichen Mitgliedern, welche nebst vier stellvertretenden Mitgliedern
von den vereinigten Gemeindekollegien (vergl. Art. 27 Abs. 1) je auf die Dauer von drei
Jahren gewählt werden. Von den Gewählten dürfen höchstens zwei ordentliche Mit-
glieder und ein stellvertretendes Mitglied dem Gemeinderat und den für einzelne Ge-
schäftszweige etwa gebildeten Kommissionen desselben angehören. Würde diese Höchstzahl
durch die Wahl eines Bezirksratsmitglieds in den Gemeinderat oder in eine Kommission
desselben überschritten, so hat dieses Mitglied seine Stelle im Bezirksrat niederzulegen.
Im übrigen finden die im zweiten Abschnitt des gegenwärtigen Gesetzes getroffenen
Bestimmungen, soweit sie sich nicht auf die Mitwirkung des Bezirksrats bei der Amts-
körperschaftsverwaltung beziehen, auch auf den Bezirksrat des Stadtbezirks Stuttgart
Anwendung.