Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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von dem Tage an, an welchem der Beschwerdeführer von der Entschließung nachgewiesener- 
maßen Kenntnis erhalten hat. 
In den Fällen der Art. 70 und 86 gilt für den Bezirksrat als Tag der Eröffnung 
der Verfügung derjenige Tag, an welchem dieselbe in der Sitzung des Bezirksrats vom 
Vorsitzenden mündlich mitgeteilt wird. 
Die erhobene Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit ihr solche nicht aus 
dringlichen Gründen von der Behörde, von welcher die angefochtene Entschließung aus- 
gegangen ist, aberkannt wird. Eine Anordnung der letzteren Art kann von der zur Ent- 
scheidung über die Beschwerde zuständigen Behörde aufgehoben oder untersagt werden. 
Demjenigen, welcher durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle ver- 
hindert worden ist, die Beschwerdefrist einzuhalten, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand zu erteilen. Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zwei- 
wöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das 
Hindernis gehoben ist. über den Antrag auf Wiedereinsetzung erkennt die zur Entscheidung 
über die Beschwerde zuständige Behörde. 
Die Vorschriften in Abs. 1 bis 5 greifen auch Platz gegenüber von solchen Anordnungen 
und Entscheidungen der Oberämter und der Stadtdirektion Stuttgart und gegenüber 
solchen Beschlüssen und Verfügungen der Amtskörperschaftsbehörden und der staatlichen 
Aufsichtsbehörden, welche vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes (Art. 105 
Abs. 2) ergangen sind. Ist die Eröffnung der der Beschwerde unterliegenden Entscheidung 
oder Verfügung vor dem Tag des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes erfolgt, so 
beginnt mit diesem Tag der Lauf der Beschwerdefrist. 
Art. 99. 
Für die Berechnung der in diesem.Gesetz vorgesehenen Fristen sind die Bestimmun- 
gen des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend. 
Art. 100. 
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Satzungen (Bezirks- 
statuten und Statuten) bleiben, insoweit sie mit den Vorschriften des gegenwärtigen Ge- 
setzes vereinbar sind, so lange in Geltung, bis sie auf Grund und nach Maßgabe dieses 
Gesetzes abgeändert werden.
	        
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