Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 101. 
Das Verbot des Art. 55 Abs. 3, betreffend die entgeltliche Vermittlung von Dar— 
lehen und Grundstückskäufen, findet Anwendung auf die zur Zeit des Inkrafttretens 
dieses Gesetzes im Amt befindlichen Oberamtspfleger und Beamten der Oberamtsspar- 
kassen. 
Art. 102. 
Die Bestimmungen des Art. 58 Abs. 2 und 4 finden auf die zur Zeit des Inkraft- 
tretens dieses Gesetzes im Dienst befindlichen Körperschaftsbeamten mit der Maßgabe 
Anwendung, daß in die nach Art. 58 Abs. 4 erforderte zehnjährige Dienstzeit auch die 
vor dem bezeichneten Zeitpunkt zugebrachte Dienstzeit eingerechnet wird. Die letztere ist 
auch bei Feststellung der Gesamtdienstzeit des Art. 65 Abs. 1 und 2 einzurechnen. 
Der Amtskörperschaft steht jedoch gegenüber den zur Zeit des Inkrafttretens des 
Gesetzes im Dienst befindlichen Beamten, soweit sie nicht auf Lebenszeit angestellt sind, 
ein Kündigungsrecht zu. Sind dieselben auf unbestimmte Zeit angestellt, so hat die 
Kündigung binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes unter Einhaltung 
der in Art. 58 Abs. 3 festgesetzten Kündigungsfrist zu erfolgen. Sind sie auf bestimmte 
Zeit angestellt, so hat die Kündigung mindestens sechs Monate vor dem Schluß der 
laufenden Dienstperiode, wenn diese aber früher als ein Jahr nach dem Intrafttreten 
des Gesetzes abläuft, binnen sechs Monaten von dem Inkrafttreten des Gesetzes an mit 
sechsmonatlicher Frist zu erfolgen. 
Art. 103. 
Gesetz im Sinne der Bezirksordnung ist jede Rechtsnorm. 
Art. 104. 
Soweit in diesem Gesetz an die Verwandtschaft oder die Schwägerschaft rechtliche 
Folgen geknüpft sind, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Verwandt- 
schaft oder Schwägerschaft Anwendung. 
Art. 105. 
Die Bestimmungen des Art. 96 Abs. 1 und 2 und des Art. 97 Abs. 1 treten mit 
der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
	        
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