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Art. 101.
Das Verbot des Art. 55 Abs. 3, betreffend die entgeltliche Vermittlung von Dar—
lehen und Grundstückskäufen, findet Anwendung auf die zur Zeit des Inkrafttretens
dieses Gesetzes im Amt befindlichen Oberamtspfleger und Beamten der Oberamtsspar-
kassen.
Art. 102.
Die Bestimmungen des Art. 58 Abs. 2 und 4 finden auf die zur Zeit des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes im Dienst befindlichen Körperschaftsbeamten mit der Maßgabe
Anwendung, daß in die nach Art. 58 Abs. 4 erforderte zehnjährige Dienstzeit auch die
vor dem bezeichneten Zeitpunkt zugebrachte Dienstzeit eingerechnet wird. Die letztere ist
auch bei Feststellung der Gesamtdienstzeit des Art. 65 Abs. 1 und 2 einzurechnen.
Der Amtskörperschaft steht jedoch gegenüber den zur Zeit des Inkrafttretens des
Gesetzes im Dienst befindlichen Beamten, soweit sie nicht auf Lebenszeit angestellt sind,
ein Kündigungsrecht zu. Sind dieselben auf unbestimmte Zeit angestellt, so hat die
Kündigung binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes unter Einhaltung
der in Art. 58 Abs. 3 festgesetzten Kündigungsfrist zu erfolgen. Sind sie auf bestimmte
Zeit angestellt, so hat die Kündigung mindestens sechs Monate vor dem Schluß der
laufenden Dienstperiode, wenn diese aber früher als ein Jahr nach dem Intrafttreten
des Gesetzes abläuft, binnen sechs Monaten von dem Inkrafttreten des Gesetzes an mit
sechsmonatlicher Frist zu erfolgen.
Art. 103.
Gesetz im Sinne der Bezirksordnung ist jede Rechtsnorm.
Art. 104.
Soweit in diesem Gesetz an die Verwandtschaft oder die Schwägerschaft rechtliche
Folgen geknüpft sind, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Verwandt-
schaft oder Schwägerschaft Anwendung.
Art. 105.
Die Bestimmungen des Art. 96 Abs. 1 und 2 und des Art. 97 Abs. 1 treten mit
der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.