Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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W 26. 
RNegierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 31. August 1906. 
  
Inhalt: 
Gesetz, betreffend die Gewerbe= und Handelsschulen. Vom 22. Juli 1906. — Bekanntmachung der Ministerien 
der Justiz und des Innern, betreffend ein neues Familienstatut und eine Familienstiftung der Grafen von 
Pückler-Limpurg. Vom 10. August 1906. — Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, 
Verkehrsabteilung, des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Versendung von Sprengstoffen und 
Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf Land= und Wasserwegen. (Sprengstoff- 
Versendungsvorschrift.) Vom 6. August 1906. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, Feensot 
die Befugnisse der Eichämter. Vom 27. Juli 1906. 
  
Gesetz, 
betreffend die Gewerbe- und haudelsschulen. Vom 22. Juli 1906. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Jede Gemeinde, in der während drei aufeinanderfolgender Jahre in gewerblichen 
und kaufmännischen Betrieben durchschnittlich mindestens 40 schulpflichtige (Art. 2) männ- 
liche Arbeiter unter 18 Jahren beschäftigt sind, hat zu deren beruflicher Weiterbildung 
eine gewerbliche Fortbildungsschule (Gewerbe= oder Handelsschule) zu errichten und inso- 
lange zu unterhalten, als die Zahl der genannten Arbeiter im Durchschnitt von drei 
aufeinanderfolgenden Jahren nicht unter 30 sinkt (vergl. übrigens Art. 3 Abs. 4).
	        
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