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Besondere Handelsschulen werden, soweit die Schülerzahl es zuläßt, durch Beschluß
der Gemeindekollegien nach Anhörung des Ortsschulrats (Art. 14 Abs. 3) neben den
Gewerbeschulen errichtet. Der Beschluß unterliegt der Genehmigung der Oberschulbehörde.
Gemeinden, in welchen der Errichtung oder Unterhaltung einer gewerblichen Fort-
bildungsschule im Sinne von Abs. 1 erhebliche Hindernisse entgegenstehen, können durch
das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens von ihrer Verpflichtung auf bestimmte
Zeit, jedoch nicht länger als auf 10 Jahre befreit werden, sofern eine allgemeine Fort-
bildungsschule für die männliche Jugend am Ort vorhanden ist.
Art. 2.
Zum Besuch der auf Grund von Art. 1 Abs. 1 errichteten gewerblichen Fort-
bildungsschule einer Gemeinde sind sämtliche in dieser Gemeinde in gewerblichen und
kaufmännischen Betrieben beschäftigten männlichen Arbeiter unter 18 Jahren drei Jahre
lang verpflichtet. Vollendet ein Schulpflichtiger das 18. Lebensjahr im Laufe eines
Schulhalbjahrs, so hat er die Schule bis zum Schluß dieses Schulhalbjahrs zu besuchen.
Innerhalb derselben zeitlichen Grenze können in solchen Gemeinden, deren gewerb-
liche Fortbildungsschule vier aufsteigende Jahreskurse umfaßt, durch Beschluß der
Gemeindekollegien mit Genehmigung der Oberschulbehörde sämtliche oder einzelne Berufs-
arten der Schulpflichtigen vier Jahre zum Schulbesuch verpflichtet werden.
Schulpflichtige Angehörige solcher Berufsarten, die regelmäßig während einer
bestimmten Zeit des Jahres keine oder nur geringe Beschäftigung haben, ebenso andere
Schulpflichtige, deren Beschäftigung aus anderen Gründen vorübergehend unterbrochen
wird, können in dieser Zeit entweder am Ort ihrer bisherigen Beschäftigung oder, sofern
dieser nicht zugleich ihr Wohnort ist, am letzteren zum Besuch der gewerblichen Fort-
bildungsschule herangezogen werden.
Art. 3.
Von der Verpflichtung zum Besuch der gewerblichen Fortbildungsschule sind die-
jenigen befreit, welche eine Innungs= oder andere gewerbliche Fortbildungs= oder Fach-
schule besuchen, sofern der Unterricht dieser Schule von der Oberschulbehörde als ein
ausreichender Ersatz anerkannt wird.
Außerdem können einzelne Schulpflichtige beim Nachweis der dem Lehrziel der ört-
lichen gewerblichen Fortbildungsschule entsprechenden Kenntnisse oder aus anderen von