Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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gelten die Vorschriften dieser Gesetzesbestimmung mit der Maßgabe, daß die Verbands- 
satzung der Genehmigung der Kreisregierung und der Oberschulbehörde unterliegt. 
Zur Errichtung und Unterhaltung einer gewerblichen Fortbildungsschule können 
benachbarte Gemeinden auf Antrag durch Anordnung der Oberschulbehörde zu einem 
Verband vereinigt werden, wenn in der Gesamtheit dieser Gemeinden während drei auf- 
einanderfolgender Jahre durchschnittlich mindestens 60 männliche Arbeiter unter 18 Jahren 
in gewerblichen und kaufmännischen Betrieben beschäftigt sind und eine freiwillige Ver- 
einigung dieser Gemeinden ungeachtet einer von der Oberschulbehörde an sie ergangenen 
Aufforderung an dem Widerspruch der die Minderzahl der schulpflichtigen Arbeiter ent- 
haltenden Gemeinden gescheitert ist. Der Antrag kann nur von einer Gemeinde, in 
welcher während drei aufeinanderfolgender Jahre durchschnittlich mindestens 20 männliche 
Arbeiter unter 18 Jahren in gewerblichen und kaufmännischen Betrieben beschäftigt sind, 
gestellt werden. Die Kosten der Errichtung und Unterhaltung der gewerblichen Fort- 
bildungsschule werden auf die beteiligten Gemeinden, sofern diese nicht eine andere Ver- 
einbarung treffen, nach der Zahl der schulpflichtigen Arbeiter umgelegt, die in den letzten 
drei Jahren durchschnittlich in der Gemeinde beschäftigt waren. 
Art. 7. 
Auf die gemäß den Art. 5 und 6 errichteten Fortbildungsschulen finden die Bestim- 
mungen des vorliegenden Gesetzes, insbesondere diejenigen über die Verpflichtung zum 
Schulbesuch, entsprechende Anwendung. 
Art. 8. 
Die Gemeinden sind befugt, mit Genehmigung der Oberschulbehörde für den Besuch 
der gewerblichen Fortbildungsschule ein Schulgeld zu erheben. Hiebei kann bestimmt 
werden, daß die Gewerbeunternehmer verpflichtet sind, für ihre schulpflichtigen Arbeiter 
das Schulgeld vorschußweise zu entrichten. 
Art. 9. 
Bei den Unterhaltungskosten der gemäß Art. 1, 5 und 6 errichteten Fortbildungs- 
schulen übernimmt der Staat die Hälfte des Abmangels, der sich abgesehen von den 
Aufwendungen für Schulräume und Inventar ergibt. Vorausgesetzt ist hiebei, daß die 
betreffenden Schuleinrichtungen sowie die Bezüge des Personals die Genehmigung der 
Oberschulbehörde erhalten haben.
	        
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