Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

49 
8 11. 
Unterhaltung für Rechnung der Verwaltung. 
Soweit die Unterhaltung der Wohnungen nicht durch vorstehende Bestimmungen den 
Wohnungsinhabern auferlegt ist, findet dieselbe auf Rechnung der Verwaltung statt. 
Die Verwaltung übernimmt demnach: 
a) die Beseitigung aller Schäden und die Ausführung aller Erneuerungen, welche 
bei ordnungsmäßigem Gebrauch angefallen sind (vergl. übrigens § 6 und Anlage II); 
d) die Beseitigung aller Schäden, welche durch Naturereignisse (Sturm, Hagelschlag, 
Schneedruck usw.) angerichtet werden, soweit die Schäden vom Bewohner nicht 
abzuwenden waren und sofern binnen 2 Tagen Anzeige vom Schadenanfall ab- 
gesandt wird; 
c) die sonst nach § 6 bezw. § 4 letzter Absatz den Wohnungsinhabern obliegende 
Unterhaltung in denjenigen Fällen, in welchen die Ausbesserung oder Erneuerung 
durch Mängel der ersten Anlage oder der Unterhaltung veranlaßt ist, z. B. wo 
das Gebäude durch Setzung usw. Beschädigungen erlitten hat, oder wenn die 
Ausbesserung usw. mit Bauarbeiten, welche die Verwaltung vornimmt, in nahem 
Zusammenhang steht. 
Die Ausbesserung und Erneuerung der Tapeten liegt an sich dem Wohnungs- 
inhaber ob (s. Anlage II), doch werden bei dem Aufzuge eines neuen Bewohners, 
soweit es nach dem Ermessen der Verwaltung erforderlich ist, die Tapeten in 
einer Anzahl von Zimmern auf Kosten des Staats in guten Stand gesetzt. In 
wie vielen Zimmern bei den einzelnen Wohnungen dies geschieht und welche 
Wohnungen hiebei überhaupt in Betracht kommen, wird besonders bestimmt. 
Eine Tapezierung der hauptsächlich benützten Gelasse auf Amtskosten kann auch 
dann auf Ansuchen des Bewohners erfolgen, wenn er die Wohnung 10 oder mehr 
Jahre in Benützung hat. 
Die bauliche Instandhaltung von Räumen und Einrichtungen, welche gleich- 
zeitig dienstlichen und privaten Zwecken dienen, liegt der Verwaltung ob, ins- 
besondere die Unterhaltung des Anstrichs der Wände und Decken, sowie auch das 
Reinigen der Ofen und der Kamine.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.