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sichtsbehörden gehört der Ortsvorsteher sowie der Vorstand der ihr unterstellten Schule
an. Der Gewerbe= oder Handelsschulrat (Ortsschulrat) kann zur Besorgung bestimmter
ihm obliegender Geschäfte besondere Ausschüsse bestellen.
Ülber Zusammensetzung und Befugnisse des Gewerbe-Oberschulrats und des Beirats
sowie der Gewerbe= und Handelsschulräte wird das Weitere im Wege der Verordnung bestimmt.
Art. 15.
Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet:
1) ihre zum Besuch der gewerblichen Fortbildungsschule verpflichteten Arbeiter und
Arbeiterinnen spätestens am vierten Tag nach ihrem Eintritt beim Schulvorstand
schriftlich anzumelden und in gleicher Weise spätestens am vierten Tag nach dem
Austritt abzumelden,
2) ihnen die zu einem geordneten Schulbesuch nötige freie Zeit zu gewähren, sie zu
pünktlichem und regelmäßigem Besuch anzuhalten und diesen zu überwachen.
Die Vorschrift der Ziff. 2 des Abs. 1 findet auch auf die Eltern und Vormünder
der Schulpflichtigen Anwendung.
Zuwiderhandlungen werden nach Maßgabe der für die Erlassung polizeilicher Straf-
verfügungen bestehenden Vorschriften für jeden einzelnen Fall mit Geldstrafe bis zu 20 A
und im Unvermögensfall mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. Für die Erlassung
der Strafverfügungen sind die Ortsvorsteher innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnis zuständig.
Art. 16.
Bei Verfehlungen der Schulpflichtigen gegen die Schulordnung, insbesondere bei
selbstverschuldeten unerlaubten Schulversäumnissen finden die gleichen Schulstrafen An-
wendung, die gegen die Schüler der allgemeinen Fortbildungsschule zulässig sind. Hiebei
treten an die Stelle von Ortsschulbehörde und Ortsschulaufseher der Gewerbe= oder
Handelsschulrat und der Schulvorstand mit der Maßgabe, daß der letztere berechtigt ist,
in eigener Befugnis Schularrest bis zu sechs Stunden zu verhängen.
Bei gröberen Verfehlungen kann die Strafbestimmung des Art. 15 Abs. 3 An-
wendung finden.
Art. 17.
Den Schülern der gewerblichen Fortbildungsschule unter 17 Jahren ist der Besuch
der Wirtshäuser untersagt.