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Bekanntmachung der Ministerien der Jnstiz und des Inners,
betreffend ein neues Familienstatut und eine Familienstistung der Grafen von Ppüchler-Eimpurg.
Vom 10. August 1906.
Seiner Königlichen Majestät haben die Grafen von Pückler-Limpurg ein im
Juni 1906 errichtetes neues Familienstatut mit der untertänigsten Bitte vorlegen lassen,
dem Statut die landesherrliche Bestätigung zu erteilen und die durch das Statut errich-
tete gräflich Pückler-Limpurg'sche Familienstiftung in Gaildorf zu genehmigen.
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge Allerhöchster Entschließung vom
8. August ds. Is. dem neuen Familienstatut unter Vorbehalt der Rechte der einzelnen
Glieder des gräflichen Hauses Pückler-Limpurg sowie der Rechte Dritter, insbesondere
gegenüber der Bestimmung in Ziff. IX des ersten Abschnitts des Statuts, die landes-
herrliche Bestätigung zu erteilen und die errichtete gräflich Pückler-Limpurg'’sche
Familienstiftung in Gaildorf zu genehmigen gnädigst geruht haben, so wird nun-
mehr das neue Statut unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 19. Februar
1845 (Reg. Bl. S. 73) mittels des nachstehenden Auszugs zur allgemeinen Kenntnis und
Nachachtung gebracht.
Stuttgart, den 10. August 1906.
Für den Staatsminister der Justiz: Für den Staatsminister des Innern:
Schoenhardt. Scheurlen.
Anlage:
Auszug aus dem im Juni 1906 errichteten FJamilienstatut
der Grafen von Bückler-TLimpurg.
Erster Abschnitt: Familiensideikommiß.
J.
Die in Württemberg gelegenen gräflich Pückler-Limpurg'schen Besitzungen bilden ein
Familienfideikommiß.
II
Das Familienfideikommiß umfaßt das Schloß in Gaildorf, den von Pückler'schen
Anteil an der vormals reichsunmittelbaren Grafschaft Limpurg—Sontheim—Gaildorf, die
sonstigen liegenden Besitzungen, Grundstücke und Gebäulichkeiten samt allen mit diesem
Grundbesitz verbundenen Nutzungen und sonstigen Rechten jeder Art, wie solche bisher
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