Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

509 
2) Sind keine Kinder des letzten Fideikommißinhabers und auch keine Nachkommen 
derselben vorhanden, so ist zur Folge in das Fideikommiß berufen derjenige 
Verwandte ohne Unterschied des Geschlechts (Cognat), welcher in folgender Weise 
bestimmt wird: Der Verwandte muß derjenige Verwandte sein oder sich unter 
denjenigen noch lebenden Verwandten befinden, welche mit dem letzten Fidei- 
kommißinhaber den nächsten Stammvater gemeinsam haben. Er muß, wenn die 
Nachkommenschaft dieses Stammvaters in mehrere Zweige geteilt ist, dem ältesten 
vorhandenen Zweige angehören und muß unter mehreren noch lebenden Mit- 
gliedern dieses Zweiges der zuerst geborene sein. 
Fällt ein Fideikommißinhaber oder eine Fideikommißinhaberin, welche nach 
den vorstehenden Vorschriften die Folge in das Fideikommiß erlangt haben, ohne 
Nachkommenschaft weg, so erfolgt die weitere Berufung in das Fideikommiß auf 
Grund der vorstehenden Vorschriften, also nach Maßgabe der Verwandtschaft 
zum letzten Fideikommißinhaber aus dem Mannsstamm. 
3) In allen diesen Fällen tritt aber bei der Nachkommenschaft eines in der vor- 
bestimmten Weise ohne Unterschied des Geschlechts zur Folge gelangten Nach- 
kommen oder Verwandten des letzten Fideikommißinhabers vom Mannsstamm der 
Vorzug des Mannsstammes vor dem weiblichen Geschlecht nach dem Erstgeburts- 
recht und der agnatisch linealen Erbfolge wieder in Wirkung. 
4) Ist eine nach diesen Bestimmungen zur Folge in das Fideikommiß gelangte 
Fideikommißinhaberin in ebenbürtiger Ehe verheiratet, so soll ihr Gemahl für 
sich und seine nach Ziff. IX folgeberechtigte Nachkommenschaft aus dieser Ehe 
darum nachsuchen, unseren Namen und unser Wappen dem Namen und dem 
Wappen seines Geschlechts beisetzen zu dürfen. 
VII. 
Sollte außer dem Fideikommißinhaber weder ein männliches noch ein weibliches zur 
Folge in das Fideikommiß berechtigtes Glied der Nachkommenschaft unseres Hauses vor- 
handen sein, so soll der Fideikommißinhaber befugt sein, über das Fideikommiß durch 
Testament oder auf andere Weise rechtsgültig zu verfügen. 
VIII. 
Jeder zur Nachfolge in das Fideikommiß Berufene kann für seine Person hierauf 
verzichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.