Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Dringliche Fälle ausgenommen, in welchen die Abhilfe alsbald auf Anzeige des 
Wohnungsinhabers getroffen wird, kommen die Ausbesserungen je im Laufe des auf 
die Bauvisitation folgenden Rechnungjahrs zur Ausführung. 
Von dem Beginn und der Art der vorzunehmenden Bauarbeiten wird der Wohnungs- 
inhaber vor der Inangriffnahme in Kenntnis gesetzt, derselbe hat der Ausführung der 
Ausbesserung und Bauarbeiten möglichst Vorschub zu leisten. Wenn die Beaufsichtigung 
der Arbeiten nicht durch einen besonderen Beamten geschieht, sind soweit tunlich die Hand- 
werksleute zu überwachen, auch deren Aufzeichnungen über verwendete Zeit und geleistete 
Arbeit zu beurkunden. 
Bei der Setzung neuer Ofen an Stelle vorhandener, nicht schadhafter, noch brauch- 
barer Ofen kann die Genehmigung von der Leistung eines Kostenbeitrags seitens des 
Wohnungsinhabers abhängig gemacht werden. 
Die von der Verwaltung auszuführenden Arbeiten zur Instandsetzung einer Wohnung 
sollen bei einem Wechsel des Inhabers soweit möglich vor dem Einzuge des neuen Be- 
wohners vorgenommen werden. 
8 12. 
Verbindlichkeiten der Inhaber von Staatsgütern. 
Die Nutznießer und Pächter der im Eigentum der Staatsfinanzverwaltung stehenden 
und solcher Grundstücke, an deren Umfriedigung die Staatsfinanzverwaltung baupflichtig 
ist, haben, soweit nicht im einzelnen Fall durch bestehendes Recht oder durch Pachtvertrag 
etwas anderes bestimmt ist, zu den Kosten der Unterhaltung bestehender und der Her— 
stellung neuer Zäune, Gartentüren und Hecken ein Viertel beizutragen. Bildet die Um— 
zäunung eines Gartens zugleich den Abschluß eines Hofraums, dessen Einfriedigung 
Bedürfnis ist und der Finanzverwaltung obliegt, so ermäßigt sich der Beitrag des Nutz- 
nießers auf ein Achtel des Aufwandes. Die Kosten der reinen Hofzäune, der Hof= und 
Gartenmauern, der Fußmauern von Zäunen und der Setzplatten unter denselben werden 
ganz auf die Verwaltung übernommen. Dieselbe trägt auch den Aufwand für die Er- 
neuerung der steinernen Zaunsäulen, wenn solche abgängig werden; wenn jedoch nach dem 
Ermessen der Verwaltung steinerne Säulen erstmals an die Stelle von hölzernen Pfosten 
angebracht werden, so hat der Nutznießer ein Vierteil des Aufwands, der für hölzerne
	        
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