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Besteht unter den Agnaten Verschiedenheit der Ansichten darüber, ob die
Einwilligung erteilt werden müsse, so ist die Entscheidung eines Schiedsgerichtes
über diese Frage dann zu erholen, wenn der Fideikommißinhaber erklärt, daß
er auf der Ausführung der von ihm geplanten Maßregel bestehe.
Wenn der Schiedsspruch die Verpflichtung des widerstreitenden Teiles der
Agnaten zur Erteilung der Einwilligung ausspricht, so soll die Einwilligung als
erteilt angesehen werden.
4) Das Schiedsgericht soll aus drei völlig unbeteiligten über 30 Jahre alten
Schiedsrichtern gebildet werden.
Von den Schiedsrichtern wählt der Fideikommißinhaber und der widerstrei-
tende Teil der Agnaten je einen, und die beiden Schiedsrichter wiederum einen
Schiedsrichter als Obmann.
Dem Schiedsrichter sind auf Verlangen sämtliche Urkunden, Papiere und
Bücher der Fideikommißverwaltung vorzulegen und jede gewünschte Auskunft auf
das Genaueste zu erteilen.
Die Vorschriften der jeweils geltenden Prozeßordnung über Schiedsgerichte
finden Anwendung.
5) Das Schiedsgericht soll auch über die Kosten entscheiden.
Auch bei Obsiegen des Fideikommißinhabers sind ihm die Kosten zur Last
zu legen dann, wenn die zur völligen Beurteilung der Sache erforderlichen An-
gaben dem unterliegenden Teil nicht rechtzeitig (Ziff. 2 Abs. 1) mitgeteilt sind,
oder verlangte sachdienliche Auskünfte nicht alsbald erteilt worden sind.
6) Ist nur ein einziger Agnat vorhanden, so gilt von dessen Einwilligung dasselbe,
was vorstehend von der Einwilligung der Agnaten ausgeführt ist. Verweigert
jedoch der Agnat seine Einwilligung, so ist die Entscheidung eines Schiedsgerichts
in der vorgenannten Weise zu erholen.
7) Ist kein Agnat vorhanden, so tritt an Stelle der Einwilligung der Agnaten die
Einwilligung eines zur Wahrung. der Interessen der künftigen Fideikommiß=
inhaber oder Fideikommißinhaberinnen und der noch ungeborenen Agnaten ge-
richtlich zu bestellenden Pflegers.
Erteilt der Pfleger seine Einwilligung nicht, so ist die Entscheidung eines
Schiedsgerichtes in der vorgenannten Weise zu erholen.