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frist bei dem Vorsitzenden des Kirchengemeinderats mündlich oder schriftlich anzubringen
habe und daß Einsprachen, welche nach Umfluß der Frist angebracht würden, für die
bevorstehende Wahl nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Wenn die Wahl eine städtische Gemeinde betrifft, so ist Anfang und Schluß der
Auflegungsfrist auch in einem hiezu geeigneten Lokalblatt, falls ein solches allwöchentlich
erscheint, vor dem Beginn der Auflegungsfrist bekannt zu machen.
11.
Die Wahlkommission prüft die erhobenen Einsprachen, berichtigt zutreffendenfalls
die Liste und macht dem die Einsprache Erhebenden, sowie demjenigen, dessen Stimm-
berechtigung in Frage steht, spätestens am zweiten Tage nach dem Ende der Auflegungs-
frist hievon schriftlich Eröffnung.
Gegen den die Einsprache ablehnenden Bescheid steht demjenigen, welcher die Ein-
sprache erhoben hat, und, wenn auf Grund der Einsprache ein ursprünglich in die Liste
Aufgenommener aus derselben wieder beseitigt worden ist, diesem binnen drei Tagen von
der Eröffnung dieses Bescheids an die Berufung an den Kirchengemeinderat zu.
Die Entscheidung des Kirchengemeinderats auf die erhobene Berufung (Abs. 2) ist
spätestens vor dem Beginn der Wahlhandlung zu treffen und demjenigen, dessen Wahl-
berechtigung in Frage steht, zu eröffnen.
Die in Art. 20 des Gesetzes erwähnten höheren Entscheidungen sind für die bevor-
stehende Wahl ohne aufschiebende Wirkung.
8 12.
Die Einladung der Kirchengemeindegenossen zur Wahlhandlung erfolgt unter Hin-
weisung auf die Bedeutung der Wahl und auf die von den gewählten Mitgliedern des
Kirchengemeinderats zu übernehmende Verpflichtung in dem Hauptgottesdienst des der
Wahlhandlung vorausgehenden Sonntags aller Kirchen der Wahlgemeinde unter Bekannt-
machung des Orts und der Zeit (Anfang und Schluß) der Wahlhandlung, deren Dauer
den Verhältnissen entsprechend festzusetzen ist, der Namen der aus dem Kirchengemeinderat
ausscheidenden und der darin verbleibenden und der Zahl der zu wählenden Mitglieder.
Die Einladung zur Wahl der Kirchengemeinderäte für Filialgemeinden, in welchen