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8 18.
Kommt die Wahl an dem bestimmten Termin nicht zustande (Art. 15 Abs. 2), so
ist wegen Fortsetzung derselben die entsprechende Bekanntmachung nach Maßgabe des
§ 12 Abs. 7 zu erlassen.
Die Fortsetzung der Wahl kann auch, wenn dies die Verhältnisse als besonders
wünschenswert erscheinen lassen, an demselben Tage stattfinden, auf welchen der erste
Wahltermin gefallen war.
8S10.
Als gewählt sind diejenigen wählbaren Kirchengemeindegenossen (Art. 19) zu be—
trachten, auf welche verhältnismäßig die meisten der abgegebenen Stimmen (vergl. übrigens
Art. 23 Abs. 1) gefallen sind. Bei gleicher Stimmenzahl geht der ältere dem jüngeren
vor (Art. 15 Abs. 3).
820.
Anstände bezüglich des Wahlverfahrens, welche im Laufe desselben bis zur been—
digten urkundlichen Feststellung des Wahlergebnisses zur Kenntnis der Wahlkommission
kommen, erledigt dieselbe selbst unbeschadet der Bestimmung in Art. 15 Abs. 4 und 5.
8 21.
Die Gewählten und im Falle des Art. 23 Abs. 1 diejenigen, welche nach Maßgabe
dieser Bestimmung an die Stelle nicht eingetretener Gewählter gerückt sind, werden, nach-
dem der Kirchengemeinderat die Gesetzmäßigkeit der Wahl geprüft und nicht zu bean-
standen gefunden hat, hievon schriftlich benachrichtigt. Ihre Namen werden am Sonntag
im Hauptgottesdienste, bei Filialgemeinden, in welchen ein regelmäßig wiederkehrender
Gottesdienst nicht stattfindet, im Hauptgottesdienst der Muttergemeinde bekannt gemacht.
8 22.
Binnen sechs Tagen, von der Benachrichtigung (8 21) an gerechnet, kann die Ab-
lehnung der Wahl durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Kirchengemeinde-
rats unter Angabe des Ablehnungsgrundes (Art. 22 Abs. 1) erfolgen.
Von der schriftlichen Eröffnung der Entscheidung des Kirchengemeinderats (Art. 22
Abs. 3) an kann vom Ablehnenden binnen der Frist von sechs Tagen die Beschwerde an