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das Evangelische Konsistorium bei dem Vorsitzenden des Kirchengemeinderats schriftlich
oder mündlich angebracht werden. Die weitere Beschwerde an das Ministerium des
Kirchen- und Schulwesens ist gleichfalls bei dem Vorsitzenden des Kirchengemeinderats
schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzubringen (zu vergl. Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes).
über den Beginn der Ausschlußfrist für die Beschwerden vergl. § 23 Abf. 3.
g 23.
Beanstandungen des Wahlverfahrens, welche wegen Verletzung der in dem Gesetze
oder der in dieser Verfügung gegebenen Bestimmungen oder wegen irriger Festsetzung
des Wahlergebnisses erfolgen, können von jedem stimmberechtigten Kirchengemeindegenossen
bis zum Umfluß von sechs Tagen nach Verkündigung des Wahlergebnisses in der Kirche
(§21) unter Angabe der Gründe der Beanstandung bei dem Vorsitzenden des Kirchen-
gemeinderats vorgebracht werden.
über dieselben entscheidet der Kirchengemeinderat vorbehältlich der in Art. 15 Abf. 4
und 5 bezeichneten Beschwerden.
Die Ausschlußfrist für diese Beschwerden beginnt an dem auf die schriftliche Er-
öffnung der Entscheidung des Kirchengemeinderats, beziehungsweise des Evangelischen
Konsistoriums nächstfolgenden Tage. Beide Beschwerden sind bei dem Vorsitzenden des
Kirchengemeinderats schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzubringen.
Nach Ablauf der in Abs. 1 bestimmten Frist kann die Gültigkeit der Wahl nur
wegen gesetzlicher Mängel in der Person des Gewählten angefochten werden.
Mindestens, solange die Frist zur Anfechtung der Wahl (Abs. 1) dauert, beziehungs-
weise, im Falle erfolgter Anfechtung, bis die endgültige Entscheidung über die Gültigkeit
der Wahl erfolgt ist, sind die Stimmzettel von dem Vorsitzenden versiegelt aufzubewahren.
g 24.
Die erstmalige Wahl wird innerhalb des von dem Evangelischen Konsistorium fest-
zustellenden Zeitraums von dem Pfarrgemeinderat angeordnet. Die Wahl wird durch
eine nach § 8 aus seiner Mitte aufzustellende Wahlkommission geleitet.
Hiebei übt der Pfarrgemeinderat die durch das Gesetz und diese Verfügung dem
Kirchengemeinderat zugewiesenen Verrichtungen aus.
In Kirchengemeinden, in welchen kein, oder für welche kein besonderer Pfarr-