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gemeinderat besteht, wird nach Vernehmung des Pfarrers von dem Dekan die Wahl an—
geordnet. Derselbe bestellt aus der Mitte der Kirchengemeindegenossen zwei Urkunds-
personen, welche durch den Pfarrer auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten in
Pflichten zu nehmen sind und mit diesem unter dessen Vorsitz die Wahlkommission (§ 8)
bilden. über Einsprachen gegen die Liste der Stimmberechtigten, Ablehnungen und
Beanstandungen des Wahlverfahrens entscheidet in diesem Falle der Dekan an Stelle
des Kirchengemeinderats.
Ist wegen erfolgter Auflösung des Kirchengemeinderats eine Neuwahl anzuordnen
(Art. 84 Abs. 3), so wird nach Abs. 3 dieses Paragraphen verfahren.
Ist eine kommissarische Verwaltung bestellt (Art. 13 und Art. 84 Abs. 4), so übt
dieselbe bezüglich des Wahlverfahrens die Verrichtungen des Kirchengemeinderats aus.
Werden in diesem Falle die in die Wahlkommission zu berufenden Urkundspersonen
(§ 8 Abs. 2) nicht den Mitgliedern der kommissarischen Verwaltung entnommen, so sind
sie nach Abs. 3 in Pflichten zu nehmen.
Die erfolgte Verpflichtung ist in dem Protokoll des Kirchengemeinderats vorzu-
merken und von dem Verpflichteten, oder dem auf seine frühere Verpflichtung Hin-
gewiesenen unterschriftlich zu beurkunden.
8 26.
Für eine Nachwahl (Art. 23 Abs. 2) bleiben die für die vorangegangene Wahl ge—
troffenen Anordnungen in Geltung. Die Wahl findet unter Leitung derselben Wahl-
kommission statt; eine neue Wahlkommission ist nur im Bedürfnisfalle nach Maßgabe
von § 8 zu bestellen. Dieselbe Wählerliste ist zu benützen wie für die vorangegangene
Wahl. Die Nachwahl beschränkt sich auf den Ersatz der nicht eintretenden gewählten
Mitglieder.
8 26.
(Zu Art. 16 vergl. 8 6 Abs. 4.)
Ist die Zahl der Kirchengemeinderäte (Art. 10 Abs. 1 und 2) eine ungerade, so
tritt nach Umfluß von 3 Jahren (Art. 16 Abs. 2) mit der zweiten Wahl einer weniger
als die Hälfte der gewählten Mitglieder und treten sodann nach Umfluß von 6 Jahren
mit der dritten Wahl die übrigen bei der erstmaligen Wahl gewählten Mitglieder aus