Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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gemeinderat besteht, wird nach Vernehmung des Pfarrers von dem Dekan die Wahl an— 
geordnet. Derselbe bestellt aus der Mitte der Kirchengemeindegenossen zwei Urkunds- 
personen, welche durch den Pfarrer auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten in 
Pflichten zu nehmen sind und mit diesem unter dessen Vorsitz die Wahlkommission (§ 8) 
bilden. über Einsprachen gegen die Liste der Stimmberechtigten, Ablehnungen und 
Beanstandungen des Wahlverfahrens entscheidet in diesem Falle der Dekan an Stelle 
des Kirchengemeinderats. 
Ist wegen erfolgter Auflösung des Kirchengemeinderats eine Neuwahl anzuordnen 
(Art. 84 Abs. 3), so wird nach Abs. 3 dieses Paragraphen verfahren. 
Ist eine kommissarische Verwaltung bestellt (Art. 13 und Art. 84 Abs. 4), so übt 
dieselbe bezüglich des Wahlverfahrens die Verrichtungen des Kirchengemeinderats aus. 
Werden in diesem Falle die in die Wahlkommission zu berufenden Urkundspersonen 
(§ 8 Abs. 2) nicht den Mitgliedern der kommissarischen Verwaltung entnommen, so sind 
sie nach Abs. 3 in Pflichten zu nehmen. 
Die erfolgte Verpflichtung ist in dem Protokoll des Kirchengemeinderats vorzu- 
merken und von dem Verpflichteten, oder dem auf seine frühere Verpflichtung Hin- 
gewiesenen unterschriftlich zu beurkunden. 
8 26. 
Für eine Nachwahl (Art. 23 Abs. 2) bleiben die für die vorangegangene Wahl ge— 
troffenen Anordnungen in Geltung. Die Wahl findet unter Leitung derselben Wahl- 
kommission statt; eine neue Wahlkommission ist nur im Bedürfnisfalle nach Maßgabe 
von § 8 zu bestellen. Dieselbe Wählerliste ist zu benützen wie für die vorangegangene 
Wahl. Die Nachwahl beschränkt sich auf den Ersatz der nicht eintretenden gewählten 
Mitglieder. 
8 26. 
(Zu Art. 16 vergl. 8 6 Abs. 4.) 
Ist die Zahl der Kirchengemeinderäte (Art. 10 Abs. 1 und 2) eine ungerade, so 
tritt nach Umfluß von 3 Jahren (Art. 16 Abs. 2) mit der zweiten Wahl einer weniger 
als die Hälfte der gewählten Mitglieder und treten sodann nach Umfluß von 6 Jahren 
mit der dritten Wahl die übrigen bei der erstmaligen Wahl gewählten Mitglieder aus
	        
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