Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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rats oder Teilkirchengemeinderats werden von dem Vorsitzenden auf ihre frühere Ver- 
pflichtung hingewiesen. 
Mit der erfolgten Verpflichtung treten die Neugewählten in ihr Amt ein und treten 
die bisherigen Kirchengemeinderäte von ihrem Amte ab. 
8 28. 
(Zu Art. 24.) 
In aus mehreren Orten zusammengesetzten Kirchengemeinden (Art. 11) sowie, wenn 
in den Fällen des Art. 2 Ziff. 2 und 3 für die gemeinsamen Angelegenheiten ein Ge- 
samtkirchengemeinderat (vergl. Art. 12 Abs. 1) besteht, erhalten diejenigen Mitglieder, 
welche nicht am Orte wohnen, in dem der Kirchengemeinderat oder Gesamtkirchen- 
gemeinderat seinen Sitz hat (Art. 9 Ziff. 1 bis 4), für die Teilnahme an den Sitzungen des 
Kirchengemeinderats, Verwaltungsausschusses, Gesamtkirchengemeinderats und des engeren 
Rats, sowie für die Besorgung besonderer ihnen übertragener Geschäfte, sofern die Ent- 
fernung des Wohnorts von dem Lokal, in welchem die amtliche Verrichtung vorgenommen 
wird, nicht weniger als zwei Kilometer beträgt, eine Zehrvergütung. 
Auch abgesehen davon (Abs. 1) kann, wenn die Zeit und Tätigkeit einzelner Mit- 
glieder eines Kirchengemeinderats durch besondere ihnen übertragene Dienstleistungen, 
z. B. als Urkundspersonen bei länger dauernden Geschäften, in außergewöhnlichem Maße 
in Anspruch genommen wird, diesen durch Beschluß des Kirchengemeinderats ein Tag- 
geld und bei auswärtigen Verrichtungen daneben Reisekostenersatz aus den Mitteln der 
Kirchenpflege von dem Kirchengemeinderat bewilligt werden. 
Die Höhe der Zehrvergütung, wie des Taggelds und des Reisekostenersatzes richtet 
sich nach den für die Mitglieder der Gemeinderäte geltenden Vorschriften mit der 
Maßgabe, daß für den Vorsitzenden des Kirchengemeinderats und den Ortsvorsteher die 
für den Ortsvorsteher, für die übrigen Mitglieder, einschließlich des Kirchenpflegers, die 
für die bürgerlichen Gemeinderäte bestimmten Sätze gelten. 
Die Zehrvergütung (Abs. 1) und die Taggelder und Reisekosten in den Fällen des 
Abs. 2 können auch unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse ein= für 
allemal durch Ortsstatut (Art. 85) geregelt werden.
	        
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