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Staatssteuern (z. B. die Einkommensteuer oder die Ertragssteuern) bestimmt oder aber
endlich die Umlagen nach einem gemischten System (z. B. direkte Staatssteuern und Kopf-
steuer) erhoben werden.
Bei der Erhebung einer Klassensteuer (Vermögens= oder Einkommensklassen) wird
sich die Klasseneinteilung der Kirchengemeindegenossen an die Ergebnisse der direkten
Staatssteuern anzuschließen haben. Die Einführung einer Kopf= oder Familiensteuer
für sich allein oder in Verbindung mit einer andern Steuerart wird nur unter beson-
deren Verhältnissen und nur bei unerheblichen Beträgen der kirchlichen Umlage tunlich sein.
Falls ein anderer Maßstab als die direkten Staatssteuern (Abs. 1) gewählt wird,
ist ganz besonders darauf zu achten, daß durch denselben der Grundsatz der Besteuerung
der einzelnen nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit und der Grundsatz der Gerechtigkeit
und Billigkeit nicht verletzt wird.
Die Festsetzung des Umlagemaßstabs erfolgt entweder je für den einzelnen Fall
anläßlich des Umlagebeschlusses oder für längere Zeit durch Ortsstatut der Kirchengemeinde.
Ein Wechsel in der Festsetzung des Maßstabs ist zu vermeiden, falls nicht dringende
Verhältnisse einen solchen erforderlich machen. Wird der Umlagemaßstab durch orts-
statutarische Vorschrift für eine längere Zeit oder auf unbestimmte Zeit festgesetzt, so ist
bei der Vorlage der Umlagebeschlüsse durch die Aufsichtsbehörden zu prüfen, ob der Um-
lagemaßstab nach den jeweiligen Verhältnissen nicht zu beanstanden ist.
8 37.
(Zu Art. 68.)
Der Normaltag für die kirchliche Besteuerung ist der 1. April und zwar näherhin
der Beginn dieses Tags.
Kirchengemeindegenossen mit mehrfachem Wohnsitz sind nur mit dem der Zahl der
Wohnsitzgemeinden entsprechenden Bruchteil zu der Umlage heranzuziehen.
8 38.
(Zu Art. 75.)
Darüber, wo die Sitzungen des Kirchengemeinderats, Gesamtkirchengemeinderats,
engeren Rats und des oder der Verwaltungsausschüsse abgehalten werden sollen, beschließt