Verfügung des Ministerinms des Kirchen- und Schulwesens,
betreffend den Vollzug des fatholischen pfarrgemeindegesetzes.
Vom 15. August 1906.
§ .
(Zu Art. 1, 1a und 1b.)
In sämtlichen katholischen Pfarrgemeinden (Art. 1 Abs. 1) ist ein Kirchenstiftungsrat
zu bilden; ebenso in den staatlich und kirchlich anerkannten Filialgemeinden ein Filial-
kirchenstiftungsrat (Art. 1 Abs. 2).
Ist in einem Nebenort (Art. 1 Abs. 3 und Art. 1b) ein besonderes kirchliches Ver-
mögen vorhanden, so ist ein Teilkirchenstiftungsrat nach der Vorschrift des Art. 1b Abs. 2
des Gesetzes einzurichten. Mitglied des Teilkirchenstiftungsrats ist, falls ein Anwalt vor-
handen ist, stets dieser; der Ortsvorsteher tritt nur dann ein, wenn kein Anwalt bestellt ist.
Rechner des Ortskirchenvermögens im Sinne des Art. 1b Abs. 2 ist der für das beson-
dere kirchliche Vermögen bestellte Rechner. Die Wahl des Kirchenpflegers der Pfarr-
gemeinde zu diesem Amtz ist nicht ausgeschlossen. Über die Fälle der Beschlußunfähigkeit
des Teilkirchenstiftungsrats vergl. insbesondere Art. 53 und 55 Abs. 1 und 2 des Gesetzes.
Im Falle der Verwandlung des Nebenorts in eine selbständige Pfarr= oder Filialgemeinde
ist der Teilkirchenstiftungsrat aufzulösen und die Bildung einer kirchlichen Vertretung
nach Art. 1 Abs. 1 oder 2 vorzunehmen.
82.
Der Gesamtkirchenstiftungsrat in den Fällen des Art. 1 Abs. 2 und Abs. 4 besteht
aus den in ein Kollegium vereinigten Mitgliedern (Art. 2 Ziff. 1 bis 4) der Einzel-
kirchenstiftungsratskollegien, also auch der in die letzteren berufenen Ortsvorsteher und
Kirchenpfleger. Als weiteres stimmberechtigtes Mitglied kommt im Falle des Art. 1
Abs. 4 noch der vom Gesamtkirchenstiftungsrat gewählte Kirchenpfleger hinzu, wenn der-
selbe nicht der Zahl der Kirchenpfleger der Einzelpfarrgemeinden entnommen ist.
Der nach Art. 2 Abs. 2 zur Teilnahme an einem Einzelkirchenstiftungsrat berech-
tigte Kirchenpatron kann auch an den Sitzungen des Gesamttirchenstiftungsrats mit be-
ratender Stimme teilnehmen.
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