Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

Verfügung des Ministerinms des Kirchen- und Schulwesens, 
betreffend den Vollzug des fatholischen pfarrgemeindegesetzes. 
Vom 15. August 1906. 
§ . 
(Zu Art. 1, 1a und 1b.) 
In sämtlichen katholischen Pfarrgemeinden (Art. 1 Abs. 1) ist ein Kirchenstiftungsrat 
zu bilden; ebenso in den staatlich und kirchlich anerkannten Filialgemeinden ein Filial- 
kirchenstiftungsrat (Art. 1 Abs. 2). 
Ist in einem Nebenort (Art. 1 Abs. 3 und Art. 1b) ein besonderes kirchliches Ver- 
mögen vorhanden, so ist ein Teilkirchenstiftungsrat nach der Vorschrift des Art. 1b Abs. 2 
des Gesetzes einzurichten. Mitglied des Teilkirchenstiftungsrats ist, falls ein Anwalt vor- 
handen ist, stets dieser; der Ortsvorsteher tritt nur dann ein, wenn kein Anwalt bestellt ist. 
Rechner des Ortskirchenvermögens im Sinne des Art. 1b Abs. 2 ist der für das beson- 
dere kirchliche Vermögen bestellte Rechner. Die Wahl des Kirchenpflegers der Pfarr- 
gemeinde zu diesem Amtz ist nicht ausgeschlossen. Über die Fälle der Beschlußunfähigkeit 
des Teilkirchenstiftungsrats vergl. insbesondere Art. 53 und 55 Abs. 1 und 2 des Gesetzes. 
Im Falle der Verwandlung des Nebenorts in eine selbständige Pfarr= oder Filialgemeinde 
ist der Teilkirchenstiftungsrat aufzulösen und die Bildung einer kirchlichen Vertretung 
nach Art. 1 Abs. 1 oder 2 vorzunehmen. 
82. 
Der Gesamtkirchenstiftungsrat in den Fällen des Art. 1 Abs. 2 und Abs. 4 besteht 
aus den in ein Kollegium vereinigten Mitgliedern (Art. 2 Ziff. 1 bis 4) der Einzel- 
kirchenstiftungsratskollegien, also auch der in die letzteren berufenen Ortsvorsteher und 
Kirchenpfleger. Als weiteres stimmberechtigtes Mitglied kommt im Falle des Art. 1 
Abs. 4 noch der vom Gesamtkirchenstiftungsrat gewählte Kirchenpfleger hinzu, wenn der- 
selbe nicht der Zahl der Kirchenpfleger der Einzelpfarrgemeinden entnommen ist. 
Der nach Art. 2 Abs. 2 zur Teilnahme an einem Einzelkirchenstiftungsrat berech- 
tigte Kirchenpatron kann auch an den Sitzungen des Gesamttirchenstiftungsrats mit be- 
ratender Stimme teilnehmen. 
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