Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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In derselben Weise liegt die Beleuchtung des Hauseingangs und des Treppenhauses den Be- 
wohnern der einzelnen Stockwerke ob. 
. Kehricht und Küchenabfälle sind auf die gemeinsamen Kehrichtplätze oder Dungstälten zu verbringen. 
Die Aufstellung von Blumentöpfen vor den Fenstern und auf Ausstellbrettern ist nur gestattet, 
wenn Schputzvorkehrungen gegen Herabfallen und Wasserabtropfen getroffen sind. Auch innerhalb 
der Fenster dürfen Blumentöpfe ohne Untersätze nicht aufgestellt werden. 
Das Aufhängen von Wäsche vor den Fenstern ist verboten, ebenso das Ausgießen von Wasser 
oder Auswerfen von Abfällen usw. durch die Fenster. 
Die Benüctzung der gemeinsamen Waschküchen, Backöfen und Trockenräume findet in der Reihen- 
folge der Anmeldung bei dem Hausverwalter bezw. bei dem mit der Aufsicht betrauten Wohnungs- 
inhaber statt. 
Die Benützung dieser Einrichtungen ist ausschließlich nur für Zwecke des eigenen Haushalts 
der Wohnungsinhaber gestattet. 
Waschküche und Trockenräume sind nach der Benützung zu reinigen. 
Die Vornahme von Verrichtungen, welche eine ungewöhnliche Belästigung der übrigen Bewohner 
herbeiführen können, ist untersagt; ein offener Handel darf in Dienstwohnungen nicht betrieben werden. 
Das Betreten der Kriestock= und Dachkammerräumlichkeiten sowie der Holzkammern mit offenem 
Licht ist verboten.
	        
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